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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1536 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin festgelegten technischen Regulierungsstandards
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1536 vom 14.10.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dahin gehend geändert, dass Kauf-/Rückverkaufgeschäfte und Verkauf-/Rückkaufgeschäfte vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen wurden. Daher muss die in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission 3 festgelegte Liste der Arten von Geschäften, die im Rahmen schriftlicher Zuteilungsmeldungen zu übermitteln sind, aktualisiert werden.
(2) Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die für Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen erforderlichen Datenfelder so weit wie möglich an die für Abwicklungsanweisungen erforderlichen Datenfelder anzugleichen. Diese Erfahrungen haben auch gezeigt, dass zur Vermeidung von Anpassungen in einem späten Stadium, die im Zusammenhang mit einem verkürzten Abwicklungszyklus besonders kritisch sind, der Ort der Abwicklung so früh wie möglich im Abwicklungsprozess mitgeteilt werden sollte.
(3) Damit die Geschäfte unverzüglich abgewickelt werden können, sollten Wertpapierfirmen von ihren professionellen Kunden verlangen, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Abwicklungstag genaue und aktuelle statische Daten oder Referenzdaten bereitzustellen, einschließlich Informationen über die Konten, auf die Finanzinstrumente und Barmittel gutzuschreiben sind, den relevanten Markt oder Abwicklungsort und die Verwahrstellen oder Intermediäre, über die die Kommunikation erfolgen soll. Aus demselben Grund sollte diese Anforderung auch für Abwicklungsinformationen gelten, die von Kleinanlegern übermittelt werden.
(4) Um auch bei steigendem Transaktionsvolumen eine hohe Abwicklungseffizienz aufrechtzuerhalten und die fristgerechte Abwicklung von Geschäften zu gewährleisten, sollte der marktweite Einsatz der vollautomatisierten Abwicklung (straight-through processing, im Folgenden "STP") sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten sowohl direkte als auch indirekte Marktteilnehmer über die erforderliche interne Automatisierung verfügen, um die verfügbaren STP-Lösungen in vollem Umfang nutzen zu können. Es ist daher angezeigt, die derzeitige Möglichkeit für professionelle Kunden, schriftliche Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen auf elektronischem Wege zu übermitteln, durch die Verpflichtung für Wertpapierfirmen zu ersetzen, sicherzustellen, dass solche Mitteilungen in einem elektronischen und maschinenlesbaren Format übermittelt werden.
(5) Darüber hinaus können die Vorteile von STP nicht voll ausgeschöpft werden, solange Marktteilnehmer weiterhin proprietäre oder nationale Nachrichtenstandards verwenden, während Zentralverwahrer auf der Grundlage internationaler offener Kommunikationsverfahren und -normen tätig sind. Um die Interoperabilität und Effizienz zu fördern, sollte die Anwendung internationaler offener Kommunikationsverfahren und -normen für den Datenaustausch und Referenzdaten auf die Übermittlung von Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen ausgeweitet werden.
(6) Die Umstellung auf kürzere Abwicklungsfristen sollte nicht zu einer massiven Verlagerung der Abwicklung von Handelsplätzen auf außerbörsliche Märkte führen. Aus diesem Grund sollten Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer in ihren Abwicklungsanweisungen ein Feld verwenden, in dem der Handelsplatz angegeben ist, um die Überwachung und Meldung gescheiterter Abwicklungen zu unterstützen.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2025/2075 wurde Artikel 5
(Stand: 16.10.2026)
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