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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1554 der Kommission vom 9. Juli 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung von Daten zur städtischen Mobilität für jeden städtischen Knoten in den Bereichen Nachhaltigkeit, Sicherheit und Zugänglichkeit und deren Übermittlung an die Kommission

(ABl. L 2026/1554 vom 10.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1679 nutzen die Mitgliedstaaten das interaktive geographische und technische Informationssystem für das Transeuropäische Verkehrsnetz (TENtec), um über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten. Daher sollte TENtec auch zur Übermittlung der Daten zur städtischen Mobilität für jeden städtischen Knoten in den Bereichen Nachhaltigkeit, Sicherheit und Zugänglichkeit an die Kommission verwendet werden.

(2) Der Mitgliedstaat sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass am Ende jedes Berichtsjahres die neuesten und aktuellsten Daten zur städtischen Mobilität in guter Qualität zur Verfügung stehen.

(3) Die Häufigkeit der Datenübermittlung und der Beginn der Berichterstattungspflicht sollten den in der Verordnung (EU) 2024/1679 festgelegten Grenzen entsprechen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte im Rahmen dieser Grenzen ein gewisses Maß an Flexibilität möglich sein.

(4) Zur Zusammenstellung der Daten sollte die geografische Abdeckung der zu erhebenden Daten festgelegt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die geografische Abdeckung auf Grundlage der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festlegen und der Kommission die LAU-Codes mitteilen, die zur Datenerhebung für jeden ihrer städtischen Knoten zu verwenden sind. Zur Erleichterung der Durchführung werden die LAU gewählt, da sie in allen Mitgliedstaaten existieren, und sie werden in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 genannt. Um eine reibungslose Übermittlung der Daten via TENtec zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zum 31. Dezember des den folgenden Berichtsjahren vorausgehenden Jahres die zu verwendenden LAU-Codes mitteilen.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 konsultiert und hat am 24. November 2025 eine Stellungnahme 4 abgegeben.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1679 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Indikatoren für die Erhebung von Daten zur städtischen Mobilität, die Methoden für die Erhebung und Übermittlung dieser Daten an die Kommission sowie die Frist für ihre Übermittlung festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "üblicher Aufenthaltsort": den üblichen Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5;

2. "Geolokalisierungsdaten": Informationen, die den geografischen Standort des Datensubjekts ermitteln oder Informationen dazu liefern;

3. "Zugangsknoten": einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können;

4. "Verkehrsunfall": einen Verkehrsunfall, der an die gemäß der Entscheidung 93/704/EG des Rates 6 eingerichtete gemeinschaftliche Datenbank über Straßenverkehrsunfälle ("CARE-Datenbank") gemeldet wird;

5. "Schwerverletzter": eine schwer verletzte Person, die an die CARE-Datenbank gemeldet wird;

6. "tödlich verletzte Person": eine an die CARE-Datenbank gemeldete tödlich verletzte Person;

7.

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(Stand: 10.07.2026)

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