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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1560 vom 21.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29ca Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/34/EU geändert, indem unter anderem die Zahl der Unternehmen, die nach den Artikeln 19a und 29a jener Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, verringert und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht wurden.
(2) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die nicht den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung unterliegen, zu erleichtern, verpflichtet die letztgenannte Richtlinie die Kommission, einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Dieser Standard sollte auch als "Obergrenze für die Wertschöpfungskette" dienen, die es Unternehmen, die gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU über Nachhaltigkeitsinformationen Bericht erstatten, untersagt, über die mit dem Standard festgelegten Beschränkungen hinausgehende Informationen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette zu verlangen, bei denen die durchschnittliche Zahl von 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird.
(3) Der mit dieser Verordnung erlassene freiwillig anwendbare Standard stützt sich auf den mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission 3 angenommenen Standard und behält dessen modulare Struktur mit einem Basismodul und einem Zusatzmodul bei. Der freiwillig anwendbare Standard enthält Datenpunkte verschiedener Art: erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss, wenn es diesen Standard anwendet, Datenpunkte, die nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind, Datenpunkte, die freiwillig angegeben werden können sowie Datenpunkte, die nur bei Angabe von sektorspezifischen Informationen in Betracht zu ziehen sind. Um die Verhältnismäßigkeit des Standards für Unternehmen unterschiedlicher Größe zu gewährleisten, sollte zudem die Angabe einiger Datenpunkte für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig sein, auch wenn sie für andere Unternehmen, die den Standard anwenden, erforderlich ist.
(4) Es gilt festzulegen, auf welche Weise die Obergrenze für die Wertschöpfungskette in Anbetracht der verschiedenen im Standard enthaltenen Arten von Datenpunkten greifen sollte. Zu gewährleisten ist außerdem eine angemessene Balance zwischen dem Schutz von Unternehmen in der Wertschöpfungskette vor übermäßigen Informationsersuchen und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Anwendung der Obergrenze für die Wertschöpfungskette keine unnötige Zusatzbelastung für Unternehmen mit sich bringt, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Deshalb sollten nur erforderliche Datenpunkte unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen. Im Interesse der Klarheit sollten die Angaben, die unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen, in einer gesonderten Liste aufgeführt sein, in der aufgeschlüsselt wird, welche Angaben bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten jeweils die Obergrenze darstellen. Es ist wichtig, dass Unternehmen, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, von den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Informationen nur in dem von ihnen benötigten Umfang anfordern und dass sie weniger Informationen verlangen als im freiwillig anwendbaren Standard vorgesehen, wenn sie nicht alle in diesem Standard enthaltenen Informationen benötigen. Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt nur für die Erhebung von Informationen zum Zwecke der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34
(Stand: 25.09.2026)
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