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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1563 vom 21.09.2026)



(Hinweis d. Red.: Die Änderung wird zum 01.01.2027 in die VO (EU) 2023/2772 eingearbeitet - Anwenden)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission 2 sind die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU ab dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für jede Kategorie von Unternehmen angegebenen Geschäftsjahr anzuwenden haben.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Richtlinie 2013/34/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass die Zahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie fallen, verringert und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, vereinfacht wurden. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2026/470 und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden Nachhaltigkeitsstandards ist es erforderlich, die bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wie folgt zu ändern: i) Verringerung der Zahl der Datenpunkte, ii) Priorisierung quantitativer Datenpunkte gegenüber erläuterndem Text, iii) genauere Unterscheidung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkten, iv) klare Anweisungen zur Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit, v) verbesserte Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union und vi) Berücksichtigung der Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im größtmöglichen Umfang. Darüber hinaus ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 sowie den Aufbau und die Darstellung der Berichterstattungsstandards zu vereinfachen.

(3) Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigt, die die Kriterien des Artikels 49 Absatz 3b Unterabsätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU erfüllt. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die betreffenden Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission jedoch Änderungen an der fachlichen Stellungnahme der EFRAG vorgenommen, und zwar in Bezug auf Folgendes: i) Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsanalyse, ii) wahrheitsgetreue Darstellung, iii) Grad der Aggregation und Aufgliederung, iv) Möglichkeit, bestimmte Informationen auszulassen, v) erwartete finanzielle Effekte, vi) Treibhausgasemissionen, vii) Übergangspläne für den Klimaschutz, viii) Mikroplastik, ix) Schadstoffemissionen, x) besonders besorgniserregende Stoffe, xi) besondere Bestimmungen für Vermögensverwaltungstätigkeiten, xii) Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung und xiii) Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Bezug auf die Sorgfaltspflichten.

(4) Diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen die Anforderungen des Artikels 29b der Richtlinie 2013/34/EU.

(5) Infolgedessen müssen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt werden.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sollte die vorliegende Verordnung frühestens vier Monate nach ihrem Erlass in Kraft treten.

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