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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/1695 - UN-Regelung Nr. 100 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

(ABl. L 2026/1695 vom 17.08.2026)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 05 - Tag des Inkrafttretens: 26. September 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2020/109

ECE/TRANS/WP.29/2023/133

ECE/TRANS/WP.29/2021/118

ECE/TRANS/WP.29/2022/64

ECE/TRANS/WP.29/2023/119

ECE/TRANS/WP.29/2024/41

ECE/TRANS/WP.29/2024/122

ECE/TRANS/WP.29/2024/121

ECE/TRANS/WP.29/2025/41

ECE/TRANS/WP.29/2025/42

ECE/TRANS/WP.29/2025/43

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

1.1. Teil I: Sicherheitsanforderungen an den Elektroantrieb von Straßenfahrzeugen der Klassen M, N und O 1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die mit einem Elektroantrieb ausgerüstet sind, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ständig mit dem Stromnetz verbundenen sind.

Für Fahrzeuge der Klasse O mit Batterien, die von E-Achsen des Fahrzeugs aufgeladen werden, gelten jedoch die Anforderungen in Teil I dieser UN-Regelung, einschließlich der Anforderungen für das REESS (d. h. solche Batterien gelten als REESS, auch wenn sie möglicherweise keinen Antrieb bieten).

Teil I dieser Regelung gilt nicht für:

  1. Sicherheitsanforderungen an Straßenfahrzeuge nach einem Aufprall,
  2. Hochspannungsbauteile und -systeme, die nicht galvanisch mit der Hochspannungssammelschiene des Elektroantriebs verbunden sind.
  3. Hochspannungsstromverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger(n).

1.2. Teil II: Sicherheitsanforderungen an das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie (REESS) von Straßenfahrzeugen der Klassen M, N und O, die mit einem Elektroantrieb ausgerüstet sind, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ständig mit dem Stromnetz verbunden sind.

Teil II dieser Regelung gilt nicht für Batterien, deren Hauptverwendungszweck es ist, Energie für das Anlassen des Motors und/oder das Einschalten der Beleuchtung und/oder anderer Nebenausrüstung des Fahrzeugs zu liefern.

Für Fahrzeuge der Klasse O mit Batterien, die von E-Achsen des Fahrzeugs aufgeladen werden, gelten jedoch die Anforderungen in Teil II dieser UN-Regelung, einschließlich der Anforderungen für das REESS (d. h. solche Batterien gelten als REESS, auch wenn sie möglicherweise keinen Antrieb bieten).

1.3. Teil III: Anforderungen an den Einbau eines genehmigten wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS) in Straßenfahrzeuge der Kategorien M, N und O, die mit einem Elektroantrieb ausgerüstet sind, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ständig mit dem Stromnetz verbunden sind.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Aktiver Fahrbetriebszustand" bezeichnet den Fahrzeugmodus, in dem der Elektroantrieb das Fahrzeug bewegt, wenn Druck auf das Gaspedal ausgeübt wird (oder eine gleichwertige Betätigungseinrichtung aktiviert wird) oder die Bremsanlage gelöst wird, oder im Falle eines Fahrzeugs der Klasse O den Fahrzeugmodus, wenn es mit einem Zugfahrzeug im aktiven Fahrbetriebszustand gekoppelt ist.

2.2. "Wässriger Elektrolyt" bezeichnet einen Elektrolyten auf der Grundlage von Wasser als Lösungsmittel für die Bestandteile (z.B. Säuren oder basen), wodurch nach Dissoziation leitfähige Ionen entstehen.

2.3. "Automatischer Abschalter" bezeichnet eine Einrichtung, die bei Betätigung die elektrischen Energiequellen galvanisch vom restlichen Hochspannungsstromkreis des Elektroantriebs trennt.

2.4. "Prüfkabelbündel" bezeichnet Verbindungsdrähte, die zu Prüfzwecken mit dem REESS auf der Antriebsseite des automatischen Abschalters verbunden werden.

2.5. "Zelle" bezeichnet eine einzige in einem Gehäuse untergebrachte elektrochemische Einheit, die einen positiven und einen negativen Pol umfasst, zwischen denen ein Spannungsdifferenzial besteht; diese Einheit wird als wiederaufladbarer elektrischer Energiespeicher verwendet.

2.6 "Leitfähige Verbindung" bezeichnet die Verbindung zwischen Steckern und externem Netzteil beim Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS).

2.7. "Stecker" bezeichnet die Vorrichtung, die das mechanische Verbinden mit und Trennen von elektrischen Hochspannungsleitern mit bzw. von einem entsprechenden Gegenstück ermöglicht, einschließlich seines Gehäuses.

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(Stand: 28.08.2026)

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