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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1749 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1749 vom 21.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist "Galacto-Oligosaccharid" als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.

(4) Im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde für "Galacto-Oligosaccharid" eine Zulassung für das Inverkehrbringen als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln erteilt, darunter Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/900 der Kommission 5 wurden die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid geändert. Insbesondere wurde die Verwendungshöchstmenge des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 von 0,333 kg Galacto-Oligosaccharid/kg Nahrungsergänzungsmittel (33,3 %) auf 0,450 kg Galacto-Oligosaccharid/kg Nahrungsergänzungsmittel (45,0 %) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder, erhöht.

(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/684 der Kommission 7 wurden die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid geändert. Insbesondere wurde die Verwendung von Galacto-Oligosaccharid auf zusätzliche Lebensmittel ausgeweitet, und zwar auf Milchsüßwaren, Käse und Schmelzkäse sowie Butter und Streichfette.

(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1381 der Kommission 8 wurden die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid geändert. Insbesondere wurde die Verwendung von Galacto-Oligosaccharid auf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ausgeweitet, die für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder, bestimmt sind.

(8) Mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates 9 wurden Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung geregelt. Mit der Richtlinie 2001/113/EG des Rates 10 wurden Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung geregelt. In diesen Richtlinien sind die spezifischen Bestimmungen für die Bezeichnung und die Anforderungen an die Zusammensetzung der Erzeugnisse festgelegt, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Für diese Lebensmittelkategorien dürfen nur bestimmte Bezeichnungen für Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse, Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem und nur bestimmte, gemäß den genannten Richtlinien zugelassene Zutaten und Stoffe verwendet werden. Zwar gilt die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel unbeschadet anderer Bestimmungen in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, doch entsprechen bestimmte Lebensmittelkategorien, für die die Verwendung von Galacto-Oligosaccharid unter Bedingungen zugelassen ist, nicht voll und ganz den gleichartigen Erzeugnissen im Sinne der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113

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