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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1753 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und der Emissionsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Bremspartikelemissionen, die Leistung des Elektrofahrzeugsystems, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und zur Aktualisierung der Liste der in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 als Alternative anerkannten UN-Regelungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1753 vom 24.09.2026, ber. L 2026/90859)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält eine Liste von Rechtsakten, in denen die Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen festgelegt sind. Um den technologischen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei der Labor- und Leistungsbestimmung sowie den Messungen und Prüfungen der Bremspartikelemissionen und der Mindestleistungsmessung und -prüfung der bordeigenen Batterie und den regulatorischen Entwicklungen, insbesondere der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission 3, Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, darin Verweise auf die einschlägigen Verordnungen und Regelungen über die Typgenehmigung von Euro-7-Fahrzeugen aufzunehmen.
(2) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Euro-7-Fahrzeugen sind in der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt. Darüber hinaus sind in den UN-Regelungen Nr. 83 5, 154 6, 177 7 und 179 8, die gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Beschluss 97/836/EG des Rates 9 genehmigt wurden, Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen, die Leistung des Elektrofahrzeugsystems und die Bremspartikelemissionen festgelegt. Daher, und auch um die Kohärenz der Typgenehmigungsanforderungen sicherzustellen, muss die Liste der Rechtsakte in der Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt werden, damit diese Anforderungen auch Euro-7-Fahrzeuge abdecken.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission 10 sind die technischen Anforderungen an fahrzeuginterne Einrichtungen zur Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs und der Kilometerleistung bestimmter schwerer Nutzfahrzeuge sowie zur Bestimmung und Aufzeichnung ihrer Nutzlast oder ihres Gesamtgewichts festgelegt. Die Liste der Rechtsakte in der Tabelle in Anhang II Teil I und Teil III der Verordnung (EU) 2018/858 muss ergänzt werden, um auch die jeweiligen Anforderungen für schwere Nutzfahrzeuge der Kategorie Euro VI abzudecken.
(4) Einträge, die in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Emissionen aufgenommen werden, gelten für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
(Stand: 16.10.2026)
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