Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1757 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Meldungen durch Zweigstellen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1757 vom 27.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/36/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass in Titel VI dieser Richtlinie eine neue Regelung für die Errichtung, Regulierung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern in der Union eingeführt wurde. In dieser Regelung sind die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern festgelegt. Als Teil dieser Regelung und um die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse für Zweigstellen aus Drittländern abzustecken, sollte die Präzisierung, welche Angaben die zuständigen Behörden erhalten müssen, auf einem gemeinsamen Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung beruhen, um die wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen durch Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern.
(2) Gemäß Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Meldepflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen. Daher ist es erforderlich, für jede der zwei Klassen eigene Meldebögen zu entwickeln, wobei der Ansatz verfolgt wird, dass Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1, die als risikoreicher betrachtet werden, detailliertere Informationen melden müssen als solche in Klasse 2.
(3) Um gemeinsame Aufsichtspraktiken in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern zu gewährleisten, müssen auch die Meldestichtage und die Einreichungstermine sowie die Rechnungslegungsstandards, die für die Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern gelten, festgelegt werden. Mit Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wurde der EBa der Auftrag erteilt, IT-Lösungen, insbesondere auch Meldebögen und Anweisungen, zu entwickeln, die die Zweigstellen aus Drittländern zur Erfüllung der in Artikel 48k dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Zweigstellen aus Drittländern bereitstellen müssen und die die EBa in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBa geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBa nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Insbesondere sollte die EBa von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können, solange die IT-Lösungen alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthalten.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.
(5) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(6) Diese Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU hängen jedoch von den zugrunde liegenden wesentlichen Bestimmungen der Artikel 48h, 48e und 48f dieser Richtlinie ab, die erst ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden. Darüber hinaus muss Zweigstellen aus Drittländern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Meldungen vorzubereiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Meldestichtage
(Stand: 03.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion