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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1787 der Kommission vom 23. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das detaillierte Verfahren zur Erhebung von Daten über die tatsächlichen CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1787 vom 24.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 muss die Kommission Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen erheben, die von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und Stromverbrauch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission 2 erfasst werden.

(2) Um die regelmäßige Erhebung von Daten aus dem tatsächlichen Fahrbetrieb gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 zu gewährleisten und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand dieses Verfahrens so gering wie möglich zu halten, sollten im Rahmen der bereits gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführten technischen Überwachung Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch erhoben werden.

(3) Um die Erhebung von Daten aus dem tatsächlichen Fahrbetrieb zu ermöglichen, sollten die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Stellen und Einrichtungen mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um die von den fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und Stromverbrauch aufgezeichneten Daten auszulesen. Die Erhebung der Daten aus dem tatsächlichen Fahrbetrieb sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, ab dem Fahrzeuge, die mit solchen Einrichtungen ausgestattet sind, einer technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU unterzogen werden müssen, d. h. ab dem 1. Juli 2028. Um die fristgerechte Datenerhebung zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten die Daten auf freiwilliger Basis bereits vor diesem Datum erheben.

(4) Damit die Kommission die tatsächliche Repräsentativität der CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die tatsächlichen CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen übermitteln, die im vorangegangenen Berichtszeitraum unter Verwendung der von der Europäischen Umweltagentur (EUA) bereitgestellten Datenübermittlungsverfahren erhoben wurden. Die Kommission und die EUa sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu schützen.

(5) Die Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch sollten zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) erfasst werden. Zwar wird die FIN dem Fahrzeug zugewiesen, um sicherzustellen, dass es ordnungsgemäß identifiziert werden kann, sie kann aber auch unter personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ( DSGVO), d. h. unter Daten einer natürlichen Person, fallen, wenn eine Person vernünftigerweise über Mittel verfügt, die es ihr ermöglichen, die FIN mit einer bestimmten Person wie dem Fahrzeughalter oder einer Person, die über das betreffende Fahrzeug auf einer anderen rechtlichen Grundlage als der Halter verfügen kann, in Verbindung zu bringen.

(6) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Durchführungsverordnung sollte im Einklang mit der DSGVO und der EU-Datenschutzverordnung 5 erfolgen. Die Verarbeitung der betreffenden Daten aus dem tatsächlichen Fahrbetrieb und der FINs der schweren Nutzfahrzeuge für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 sollte als rechtmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten sichere Kommunikationsmittel verwenden, und die Fahrzeughalter sollten angemessen informiert werden.

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(Stand: 04.08.2026)

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