Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EU) 2026/1791 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge in Bezug auf Enddaten von Euro-6-Fahrzeugen und bestimmte spezifische technische Anforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1791 vom 24.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen geregelt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen spezifischen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und um die Umsetzung zu erleichtern und gemeinsame und harmonisierte Verfahren auf der Ebene der nationalen Behörden in Bezug auf die Zulassung von Neufahrzeugen sicherzustellen, sollten die letzten Zulassungsdaten von Euro-6-Fahrzeugen in der Verordnung (EU) 2017/1151 berücksichtigt werden.
(3) Ebenso ist es erforderlich, das in der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge an die UN-Regelung Nr. 154 4 für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen.
(4) Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 154 geändert werden. Insbesondere sollte für die Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der Verdunstungsemissionen und der On-Board-Diagnosesysteme der Verweis auf die UN-Regelung Nr. 154 für die Prüfung der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) und die On-Board-Diagnosesysteme Vorrang haben, und die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Nummern 4.6 und 4.7 der Verordnung (EU) 2017/1151 sollten gestrichen werden. Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 sollten entsprechend geändert werden.
(5) Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 168 5 geändert werden. Anhang IIIa Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 sollte überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass Verweise auf das "portable Emissionsmesssystem" den Anforderungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 168 entsprechen. Darüber hinaus sollte Anlage 7 aktualisiert werden, um den Driftkorrekturberechnungen gemäß Anhang 7 Absatz 5.0 der UN-Regelung Nr. 168 und des Berechnungsverfahrens auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gemäß Anhang 7 Absatz 7.3 der UN-Regelung Nr. 168 Rechnung zu tragen.
(6) Um die Anwendbarkeit der Messung der Leistung bei elektrischen Antriebssystemen zu klären, sollte festgelegt werden, dass sowohl die Nutzleistung des Motors als auch die höchste 30-Minuten-Leistung bestimmt werden sollten, wenn solche elektrischen Antriebsstränge aus Reglern und Motoren bestehen und zumindest zeitweise als alleinige Antriebsart verwendet werden (Hybridfahrzeuge).
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Angleichung an die UN-Regelungen Nr. 154 und Nr. 168 ist es erforderlich, einige Fehler zu berichtigen, die in Form falscher gemeinsamer Verweise festgestellt wurden, und die Angleichung von Artikel 2 sowie der Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 an diese UN-Regelungen sicherzustellen.
(8) Die Verordnung (EU) 2017/1151 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151
Die Anhänge I,
(Stand: 05.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion