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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2024/211 - UN-Regelung Nr. 168 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE)

(ABl. L 2024/211 vom 12.01.2024;
2026/1900 - ABl. L 2026/1900 vom 15.06.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Datum des Inkrafttretens: 26. März 2024

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2023/77.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Geltungsbereich und Anwendung 26

Mit dieser Regelung soll ein weltweit harmonisiertes Verfahren zur Bestimmung der Werte von Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) (gasförmige Verbindungen und Partikel) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bereitgestellt werden.

In dieser Regelung werden Anforderungen für drei Genehmigungsstufen beschrieben. Die erste Stufe erfordert eine Prüfung und Bewertung auf der Grundlage eines 4-Phasen-WLTC-Zyklus (niedrig, mittel, hoch und sehr hoch) - dies wird als Stufe 1a bezeichnet. Die zweite Stufe erfordert die Prüfung und Bewertung auf der Grundlage eines 3-Phasen-WLTC-Zyklus (niedrig, mittel und hoch) - dies wird als Stufe 1B bezeichnet. Die dritte Stufe erfordert eine Prüfung und Bewertung sowohl auf der Grundlage eines 4-Phasen-WLTC-Zyklus als auch eines 3-Phasen-WLTC-Zyklus - dies wird als Stufe 2 bezeichnet.

Stufe 2 gilt als die "strengsten Anforderungen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens von 1958.

Soweit die Anforderungen in dieser Regelung entweder nur für Stufe 1A, Stufe 1B oder Stufe 2 gelten, wird im Regelungstext auf die jeweilige Stufe verwiesen, um den Beginn der stufenspezifischen Anforderungen zu kennzeichnen.

Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Regelung.

1.1. Anwendungsbereich für Stufe 1A 26

Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb.

Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse zwischen 3,5 Tonnen und 5 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 hinsichtlich der Emissionen erteilen, sofern das Fahrzeug die Anforderungen für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 erfüllt.

1.2. Anwendungsbereich für Stufe 1B 26

Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 3.500 kg und für alle Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb.

1.3. Anwendungsbereich für Stufe 2 26

Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb.

2. Abkürzungen

Abkürzungen beziehen sich allgemein sowohl auf die Singularals auch die Pluralform der abgekürzten Termini.

CLD - Chemilumineszenzdetektor
CVS - Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (Constant Volume Sampler)
DCT - Kraftübertragung mit Doppelkupplung (Dual Clutch Transmission)
ECU - Motorsteuergerät (Engine Control Unit)
EFM - Abgasmassendurchsatzmesser (Exhaust Mass Flow Meter)
FID - Flammenionisationsdetektor
FS - Skalenendwert (Full Scale)
GNSS - globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System)
HCLD - beheizter Chemilumineszenzdetektor (Heated Chemiluminescence Detector)
HEV - Hybridelektrofahrzeug (Hybrid Electric Vehicle)
ICE - Verbrennungsmotor (Internal Combustion Engine)
LPG - Flüssiggas (Liquid Petroleum Gas)
NDIR - nichtdispersiver Infrarot-Analysator
NDUV - nichtdispersiver Ultraviolett-Analysator
NG - Erdgas (Natural Gas)
NMC - Nicht-Methan-Cutter
NMC-FID - Nicht-Methan-Cutter kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor
NMHC - Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (Non-Methane HydroCarbons)
nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) -

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