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2026/1900 - Änderungen der UN-Regelung Nr. 168 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE)
(ABl. L 2026/1900 vom 15.06.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Änderungen der Regelung Nr. 168, veröffentlicht im Amtsblatt 2024/211 vom 12. Januar 2024
Einschließlich:
Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 26. September 2025
Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: September 2026 (vorbehaltlich Bestätigung)
This document is meant purely as documentation tool. The authentic and legally binding texts are:
ECE/TRANS/WP.29/2025/29
ECE/TRANS/WP.29/2026/27
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
A bsatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Geltungsbereich und Anwendung
Mit dieser Regelung soll ein weltweit harmonisiertes Verfahren zur Bestimmung der Werte von Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) (gasförmige Verbindungen und Partikel) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bereitgestellt werden.
In dieser Regelung werden Anforderungen für drei Genehmigungsstufen beschrieben. Die erste Stufe erfordert eine Prüfung und Bewertung auf der Grundlage eines 4-Phasen-WLTC-Zyklus (niedrig, mittel, hoch und sehr hoch) - dies wird als Stufe 1a bezeichnet. Die zweite Stufe erfordert die Prüfung und Bewertung auf der Grundlage eines 3-Phasen-WLTC-Zyklus (niedrig, mittel und hoch) - dies wird als Stufe 1B bezeichnet. Die dritte Stufe erfordert eine Prüfung und Bewertung sowohl auf der Grundlage eines 4-Phasen-WLTC-Zyklus als auch eines 3-Phasen-WLTC-Zyklus - dies wird als Stufe 2 bezeichnet.
Stufe 2 gilt als die "strengsten Anforderungen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens von 1958.
Soweit die Anforderungen in dieser Regelung entweder nur für Stufe 1A, Stufe 1B oder Stufe 2 gelten, wird im Regelungstext auf die jeweilige Stufe verwiesen, um den Beginn der stufenspezifischen Anforderungen zu kennzeichnen.
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Regelung.
1.1. Anwendungsbereich für Stufe 1A
Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse zwischen 3,5 Tonnen und 5 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 hinsichtlich der Emissionen erteilen, sofern das Fahrzeug die Anforderungen für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 erfüllt.
1.2. Anwendungsbereich für Stufe 1B
Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 3.500 kg und für alle Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb.
1.3. Anwendungsbereich für Stufe 2
Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Emissionen im praktischen Fahrbetrieb."
A bsatz 3.1 erhält folgende Fassung:
"3.1. Administrativ"
Folgende neue Absätze 3.1.1 bis 3.1.3 werden eingefügt:
"3.1.1. 'Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb' bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich hinsichtlich der Kriterien für eine 'PEMS-Prüffamilie' gemäß Absatz 6.3.1 oder, falls zutreffend, gemäß Absatz 6.3.2 nicht unterscheiden.
3.1.2. 'Angegebener RDE-Höchstwert' bezeichnet die Emissionswerte, die notwendigerweise niedriger sein müssen als die geltenden Emissionsgrenzwerte, die vom Hersteller fakultativ angegeben und zur Überprüfung der Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte verwendet werden.
3.1.3. 'Dritter' bezeichnet eine Partei mit berechtigtem Interesse und den Ressourcen für Prüfeinrichtungen, die nach EN ISO/IEC 17020 und EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind."
A bsatz 3.3.5 erhält folgende Fassung:
"3.3.5. Reserviert."
Folgender neuer Absatz 4.5 wird eingefügt:
"4.5. Nur für Stufe 1A:
Für Fahrzeugtypen, für die bereits eine gültige Typgenehmigung gemäß der ursprünglichen Fassung dieser Regelung vorliegt und für die ein Hersteller eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb gemäß der Änderungsserie 01 beantragt, sind keine neuen Typgenehmigungsprüfungen erforderlich, wenn:
(Stand: 24.06.2026)
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