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Verordnung (EU) 2026/1805 des Rates vom 16. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/1805 vom 16.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1804 des Rates vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 16. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1804 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1804 wird der Geltungsbeginn des Mechanismus zur Änderung der Preisobergrenze für Rohöl verschoben. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates 4 wurde ein Verfahren eingeführt, um diese Preisobergrenze anhand des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl anzupassen. Diese Verschiebung soll dem Rat mehr Zeit geben, um etwaige Änderungen, die angesichts von Marktentwicklungen erforderlich sein könnten, zu prüfen und anzunehmen, und so einen geordneten und wohlüberlegten Entscheidungsprozess gewährleisten.
(5) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Absatz angefügt:
"(11a) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII, wird verschoben, sodass die Veröffentlichung der Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis durch die Kommission, die sich auf den Zeitraum von 22 Wochen vom 15. Januar bis zum 17. Juni 2026 bezieht, am 23. Juli 2026 erfolgt und die Änderung des Anhangs XXVIII ab dem 15. August 2026 gilt. Die derzeitige Preisobergrenze gilt weiterhin bis zum Geltungsbeginn der neuen Preisobergrenze."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2026.
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
4) Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj).
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