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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2026/1838 vom 27.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates 2 sollten die Einträge zu drei in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen aus diesem Anhang gestrichen werden. Die restriktiven Maßnahmen gegen alle anderen Personen und Organisationen, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 benannt sind, sollten aufrechterhalten werden, und ein Eintrag zu einer dort aufgeführten Einrichtung sollte aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2026.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj.

2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).


.

Anhang

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt "I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen" erhält Eintrag 92 unter dem Unterabschnitt " B. Einrichtungen" folgende Fassung:

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"92. Research Centre for Explosion and Impact - Forschungsstelle für Explosion und Einschlag (alias METFAZ) 44, 180th Street West, Tehran, 16539-75751 Das Research Centre for Explosion and Impact (Forschungsstelle für Explosion und Einschlag -METFAZ) ist eine Tochtergesellschaft der in der EU-Liste geführten Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND), die Teil des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL) ist. Die Tätigkeiten von METFAZ konzentrieren sich auf Detonationstechnologie und unterstützen damit die Entwicklung nuklearer Gefechtsköpfe. Daher ist METFAZ an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und stellt Unterstützung dafür bereit. 1.12.2011"

2. In Abschnitt "II. Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)" Unterabschnitt " A. Personen" werden die folgenden Einträge gestrichen:

9. Mohammad PAKPUR;

11. Hossein SALAMI;

19. Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali HAJIZADEH), Brigadegeneral im IRGC.


ENDE

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