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Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/1848 vom 23.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP 3 des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1849 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden Ausnahmeregelungen geändert, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Russland für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 in diesen Anhang aufgenommenen Organisationen gehören Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern.
(6) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1849 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper.
(7) Darüber hinaus ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1849 angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile.
(8) Es ist angezeigt, die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, russische Ölladungen, die sie beschlagnahmen und einziehen, sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 zwei Ausnahmeregelungen eingeführt, um einschlägige Operationen, wie Einfuhr, Verbringung, Lagerung, Verwaltung und Verkauf, zu ermöglichen.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen.
(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849
(Stand: 30.07.2026)
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