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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1867 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

(ABl. L 2026/1867 vom 31.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1866 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 2 und am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 3 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2) Nach der Wiedereinführung der Nuklearsanktionen der Vereinten Nationen gegen Iran im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 29. September 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1972 4 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und alle im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der Union gegen Iran wieder eingeführt wurden.

(3) Am 30. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1866 angenommen, mit dem eine Ausnahmeregelung für die Ausfuhr, die Weitergabe, den Verkauf oder die Lieferung bestimmter Güter und Software zur Verwendung in Iran eingeführt wird, die für bestimmte Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran, insbesondere für die Bearbeitung von Visumanträgen, benötigt werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7

(1) Unbeschadet des Artikels 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste sind

  1. für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt oder
  2. betreffen in Anhang I aufgeführte Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien, die für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran erforderlich sind.

(1a) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann nur gewährt werden,

  1. wenn der Sanktionsausschuss in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt hat, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, und
  2. in Bezug auf unter die Verordnung (EU) 2021/821 fallende Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unbeschadet der in der genannten Verordnung festgelegten Genehmigungspflichten.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.

1) ABl. L, 2026/1866, 31.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1866/oj.

2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj).

4) Beschluss (GASP) 2025/1972

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(Stand: 31.07.2026)

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