Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1907 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5285)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1907 vom 05.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern bestimmen, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 muss auf den genauen Daten der zuständigen Behörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge beruhen.

(3) Alle zuständigen Behörden haben der Kommission ihre Daten für 2024 übermittelt. Allerdings haben bestimmte Behörden die Meldefrist überschritten, die am 28. Februar 2025 endete. Wenn die Kommission bei der Überprüfung der Daten feststellte, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, setzte sie sich mit den betreffenden zuständigen Behörden in Verbindung, und die Daten wurden daraufhin entsprechend angepasst oder vervollständigt. Konnte mit einer zuständigen Behörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von dieser zuständigen Behörde übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 4. Juni 2025 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten. Am 12. Juni 2025 teilte sie 111 Herstellern von Personenkraftwagen und 82 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 mit.

(5) Für einen Hersteller von Personenkraftwagen überschritten die betreffenden zuständigen Behörden die Frist für die Meldung der Überwachungsdaten. Daher wurden diesem Hersteller die vorläufigen Berechnungen seiner Leistung am 20. August 2025 mitgeteilt.

(6) Daraufhin meldeten 53 Hersteller von Personenkraftwagen und 40 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 Fehler in den Daten und berichtigte Werte. Die Kommission hat die von den Herstellern gemeldeten Fehler und berichtigten Werte geprüft. Die Datensätze wurden für alle Hersteller, die Fehler meldeten, entsprechend angepasst.

(7) Bei einem Hersteller von Personenkraftwagen und vier Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen fiel keins der in den vorläufigen Datensätzen enthalten Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631.

(8) Folglich konnte die Kommission die Werte für die Leistung von 111 Herstellern von Personenkraftwagen und von 78 Herstellern leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2024 festlegen.

(9) Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sind Hersteller, auf die zusammen mit allen ihren verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder weniger als 1.000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der Union entfielen, von der Einhaltung einer Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ausgenommen. Da die von solchen Herstellern zugelassenen Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, ist es angezeigt, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.08.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion