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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1967 der Kommission vom 3. September 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich der harmonisierten Norm für explosionsgefährdete Bereiche - Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1967 vom 04.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 4798 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU (im Folgenden "Auftrag"). Die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen sollten den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/34/EU sowie in deren Anhang II festgelegt sind.
(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission 4 veröffentlicht wurde: EN 60079-28:2015 - Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 60079-28:2026 - Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten.
(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Norm EN IEC 60079-28:2026 dem Auftrag entspricht.
(5) Die Norm EN IEC 60079-28:2026 entspricht den in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegten Anforderungen, die sie abdecken soll. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, die die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/34/EU begründen. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN IEC 60079-28:2026 in den genannten Anhang aufgenommen werden.
(7) Es ist erforderlich, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60079-28:2015 aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zu streichen, da diese Norm überarbeitet wurde. Diese Fundstelle sollte daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 gestrichen werden.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Norm EN IEC 60079-28:2026 vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60079-28:2015 zurückzustellen.
(Stand: 07.09.2026)
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