Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1968 der Kommission vom 7. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosphin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1968 vom 08.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Phosphan genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.
(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. März 2027 aus.
(3) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan unter der Bezeichnung Phosphin - wobei es sich um denselben Stoff mit derselben CAS-Nummer wie Phosphan handelt - wurde Spanien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(4) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") das gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderliche ergänzende Dossier vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(5) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 23. Dezember 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In diesem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Phosphin zu erneuern.
(6) Die Behörde hat die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(7) Am 10. Dezember 2024 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 5 dazu, ob angenommen werden kann, dass Phosphin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(8) Die Behörde stufte die potenzielle Genotoxizität (Klastogenität) von Phosphin als kritischen Problembereich ein. Dies schließt jedoch eine Erneuerung der Genehmigung nicht aus, da durch die Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Phosphin vermieden wird.
(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Dezember 2025 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 5. Mai 2026 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.
(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Phosphin enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, sofern die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen der Verwendung eingehalten werden.
(12) Die Genehmigung für Phosphin sollte daher erneuert werden.
(13) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6
(Stand: 08.09.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion