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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2031 der Kommission vom 11. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an von Diensteanbietern extern vergebene Tätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2031 vom 14.09.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und bb und Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 sind gemeinsame Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM) und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (Air Navigation Services, ANS) sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden neue Bedingungen für die Erbringung von Diensten durch Anbieter von Flugsicherungsdiensten eingeführt.

(3) Um Dienste für einen anderen Anbieter von Flugsicherungsdiensten erbringen zu können, muss ein Diensteanbieter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/2803 über eine Zulassung/ein Zeugnis verfügen oder seine Befähigung im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 erklärt haben.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sind die gemeinsamen Anforderungen an ATM/ANS-Anbieter festgelegt, damit ihnen eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt werden kann und sie berechtigt werden können, die im Rahmen dieser Zulassung/dieses Zeugnisses gewährten Rechte auszuüben. Es muss festgelegt werden, in welcher Verbindung diese Anforderungen zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf an nicht zertifizierte Organisationen vergebene Tätigkeiten, die vom zertifizierten Diensteanbieter überwacht werden, stehen, um sicherzustellen, dass sie mit den Anforderungen an die Erbringung von Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2024/2803 in Einklang stehen.

(5) Insbesondere sollten alle Anbieter von Flugsicherungsdiensten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 verpflichtet sein, über eine Zulassung/ein Zeugnis oder eine gültige Erklärung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu verfügen. Daher sollte die Möglichkeit, nicht zertifizierte Organisationen mit Tätigkeiten zu beauftragen, auf Hilfstätigkeiten beschränkt sein, bei denen es sich nicht um Flugsicherungsdienste handelt, und nicht zu Situationen führen, in denen wesentliche Tätigkeiten, die unter die Definition des von dem zertifizierten Anbieter von Flugsicherungsdiensten erbrachten Dienstes fallen, von einer nicht zertifizierten Organisation durchgeführt werden.

(6) Die Anforderungen an extern vergebene Tätigkeiten sollten durch Anforderungen ergänzt werden, die für Diensteanbieter gelten, die Personal oder Ausrüstung einsetzen, das bzw. die von einer externen Organisation bereitgestellt wird. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass diese Ressourcen wirksam in die funktionalen Systeme und die Managementsysteme des Diensteanbieters integriert werden und dass der Diensteanbieter die operative Kontrolle behält und weiterhin für die damit verbundenen Tätigkeiten verantwortlich ist. Darüber hinaus sollte zwischen dem Diensteanbieter und der Organisation, die diese Ressourcen bereitstellt, ein förmlicher Vertrag geschlossen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 03/2025, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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