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Delegierte Verordnung (EU) 2026/2093 der Kommission vom 10. Juli 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese und die Rodung produktiver Rebflächen in begründeten Krisenfällen
(ABl. L 2026/2093 vom 16.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 216 Absatz 4, Artikel 223 und Artikel 227,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, um das Weinerzeugungspotenzial anzupassen, den Weinmarkt zu steuern und den Weinsektor dabei zu unterstützen, die verschiedenen bestehenden Herausforderungen anzugehen und ihn vor dem Hintergrund großer internationaler Unsicherheit an neue Marktentwicklungen anzupassen. Neben anderen Maßnahmen wurde mit der Verordnung (EU) 2026/471 der Anwendungsbereich von Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erweitert. Zusätzlich zur Destillation von Wein können die Mitgliedstaaten nun unter bestimmten Bedingungen bei der Kommission die Genehmigung für nationale Zahlungen zur Unterstützung der grünen Weinlese und der freiwilligen Rodung produktiver Rebflächen in Krisenfällen beantragen. Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, diesen Artikel zu ergänzen, indem sie Vorschriften über die allgemeinen Bedingungen für eine Förderung und die Prioritätskriterien für solche nationalen Zahlungen sowie darüber festlegt, wie das Vorliegen einer Marktsituation, in der solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, bestimmt wird, wie die Methode für die Berechnung dieser Zahlungen festgelegt wird und wie Vorschriften über ihre Kohärenz mit anderen Stützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt werden.
(2) In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Bedingungen für das Vorliegen einer Krisensituation festzulegen, für die die Mitgliedstaaten die Genehmigung beantragen können, nationale Zahlungen für die Destillation, die grüne Weinlese und die Rodung produktiver Rebflächen zu leisten, sowie die Kategorien und Farben von Wein festzuschreiben, auf die solche Maßnahmen angewandt werden können.
(3) Die Destillation von Wein und die grüne Weinlese zielen darauf ab, überschüssigen Wein vom Markt zu nehmen bzw. zu verhindern, dass dieser Wein vor der Ernte erzeugt wird. Während diese Maßnahmen in Situationen angemessen sind, in denen der Weinmarkt von einem konjunkturbedingten Überangebot betroffen ist, das zu Marktstörungen führt oder zu führen droht, zielt die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen darauf ab, strukturelle Marktungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Daher müssen die Kriterien zur Ermittlung der Marktgegebenheiten, die die Genehmigung der nationalen Zahlungen für solche Maßnahmen rechtfertigen, einerseits ein kurz- und mittelfristiges konjunkturbedingtes Überangebot auf dem Markt und andererseits ein längerfristiges strukturelles Marktungleichgewicht abdecken. Somit müssen die Kriterien zur Ermittlung der Marktgegebenheiten, die die Genehmigung solcher nationalen Zahlungen rechtfertigen können, für die Destillation von Wein und die grüne Weinlese einerseits und für die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen andererseits unterschiedlich lauten. Angesichts der starken Segmentierung des Weinmarktes der Union ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Maßnahmen auf das entsprechende geografische Gebiet und die von der Marktkrise betroffenen Weinarten auszurichten. Daher sollte genehmigt werden, dass die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Maßnahmen auf regionaler oder nationaler Ebene und für eine oder mehrere Kategorien und Farben von Wein gelten können.
(Stand: 18.09.2026)
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