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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2111 der Kommission vom 23. September 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 hinsichtlich des Anwendungsbeginns einiger Bestimmungen

(ABl. L 2026/2111 vom 24.09.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.

(2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission 3 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 in Bezug auf die Einführung einer kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung sowie einer virtuellen Ausbildung von Fluglotsen. Insbesondere wurde Anhang I (Teil ATCO) Punkt ATCO.C.005 der Verordnung (EU) 2015/340 geändert, indem die Möglichkeit eingeführt wurde, Personen, die Inhaber einer nationalen militärischen Fluglotsenlizenz sind oder waren, zu gestatten, Unterricht an synthetischen Übungsgeräten zu erteilen, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 findet der geänderte Punkt ATCO.C.005 in Anhang I (Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 ab dem 13. Mai 2026 Anwendung. Die in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/340 eingefügten Punkte ATCO.AR.A.010 Buchstabe ca und ATCO.AR.D.001 Buchstabe a Nummer 1a finden jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 Anwendung. Mit diesen Punkten werden den nationalen Behörden neue Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 übertragen, und sie beziehen sich auf Anhang I Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2015/340. Die Punkte ATCO.AR.A.010 Buchstabe ca und ATCO.AR.D.001 Buchstabe a Nummer 1a des Anhangs II sollten so bald wie möglich Anwendung finden, da der Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c des Anhangs I, auf den sie sich beziehen, bereits anwendbar ist. Ohne eine zügige Anwendung dieser Bestimmungen durch die nationalen Behörden sind die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 eingeführten Änderungen an Anhang I Punkt ATCO.C.005 der Verordnung (EU) 2015/340 nicht umsetzbar, da die nationale Behörde der Person, die ihre Rechte nach Anhang I Punkt ATCO.C.005 der Verordnung (EU) 2015/340 ausüben will, eine Genehmigung erteilen muss. Der Anwendungsbeginn der betreffenden Bestimmungen sollte daher berichtigt werden, damit sie so bald wie möglich Anwendung finden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/340 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

"ca) Anhang II Nummern 1 und 2;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2026

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) 2015/340

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