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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2139 der Kommission vom 25. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Schwedens auf Nichtanwendung der Anforderung in Bezug auf die Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6692)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2139 vom 29.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. Oktober 2025 beantragte Schweden bei der Kommission, von der Anwendung des Abschnitts 4.2.2.11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 2 auf die 240 Talgo-Reisezugwagen (T-230) bis zum 31. Dezember 2035 absehen zu dürfen (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.
(2) Nach Abschnitt 4.2.2.11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 muss die Vorderkante der Einstiegsstufe jeder Einstiegstür eines Fahrzeugs in Bezug auf die Bahnsteigkante innerhalb der in der genannten Bestimmung angegebenen Fläche liegen.
(3) Das im Antrag genannte Projekt umfasst 240 Reisezugwagen (T-230) des Herstellers Talgo vom Typ 31-151-0003-8-001-001, 31-151-0002-0-001-001, 31-151-0001-2-001-001 und 31-151-0004-6-001-001.
(4) Den von Schweden vorgelegten Unterlagen zufolge würde die Einhaltung von Abschnitt 4.2.2.11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 zusätzliche Kosten, einschließlich Zertifizierungs- und Genehmigungskosten, in Höhe von rund 3.000.000 EUR sowie Kosten aufgrund von Verzögerungen und einer längeren Dauer bis zur Markteinführung verursachen, da die Fahrzeuge geändert werden müssten.
(5) Als Ausweichbestimmung schlägt Schweden vor, betriebliche Maßnahmen im Sicherheitsmanagementsystem des Betreibers anzuwenden, etwa Durchsagen, Rampen oder bestimmte Türen geschlossen zu halten. Darüber hinaus sagte Schweden zu, dass die schwedische nationale Sicherheitsbehörde das Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die betrieblichen Maßnahmen,mit denen trotz der technischen Abweichung dasselbe Sicherheitsniveau erreicht werden soll, gezielt überwachen werde.
(6) Ausgehend von der Begründung im Antrag Schwedens und den vorgeschlagenen Ausweichbestimmungen können für die 240 Talgo-Reisezugwagen (T-230) die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.
(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist Sicherheit eine grundlegende Anforderung, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen. Der Kommission sollten daher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.2.11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 die Sicherheit des Eisenbahnsystems gefährden könnte.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dem Antrag Schwedens auf Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.2.11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 auf die 240 Talgo-Reisezugwagen (T-230) wird unter der Bedingung stattgegeben, dass die von Schweden vorgeschlagene Ausweichbestimmung angewandt wird.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2035.
Brüssel, den 25. September 2026
2) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1300/oj.
(Stand: 02.10.2026)
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