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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2252 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1283 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2252 vom 13.10.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Cis-Tricos-9-en wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.

(2) Am 6. April 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Österreichs bewertet.

(3) Da die Genehmigung für cis-Tricos-9-en am 30. September 2024 auslaufen sollte, wurde dieses Ablaufdatum mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission 3 auf den 31. März 2027 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2247 der Kommission 4 wurde die Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung, einschließlich eines neuen Ablaufdatums der Genehmigung, verlängert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 sollte daher aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Oktober 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1283, 15.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1283/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/2247 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/2247, 12.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/2247/oj).


ENDE

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