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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/2259 des Rates vom 9. Oktober 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 2026/2259 vom 12.10.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/2242 des Rates vom 9. Oktober 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) In seiner Resolution 2292 (2016) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die einzelstaatlich oder über Regionalorganisationen tätig werden, ermächtigt, auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu überprüfen, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie unter Verstoß gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern. In der Resolution war ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei solchen Überprüfungen entdeckte und nach Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen verbotene Gegenstände beschlagnahmen und entsorgen müssen.

(3) Am 25. November 2025 wurde mit der Resolution 2804 (2025) des VN-Sicherheitsrates die ursprünglich in der Resolution 2292 (2016) des VN-Sicherheitsrates festgelegte Ermächtigung um weitere sechs Monate verlängert. Die Geltungsdauer der Ermächtigung endete am 25. Mai 2026, da der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sie nicht weiter verlängerte. Daher müssen die Bezugnahmen in dem Beschluss (GASP) 2015/1333 und in der Verordnung (EU) 2016/44 auf die Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) gestrichen werden.

(4) Am 9. Oktober 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/2242 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/1333 entsprechend geändert wird.

(5) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Änderung in allen Mitgliedstaaten ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.

(6) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 22a der Verordnung (EU) 2016/44 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2026.

1) ABl. L, 2026/2242, 12.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2242/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/44/oj).

3) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/oj).


ENDE

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