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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2260 der Kommission vom 8. Oktober 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften in der Geflügel- und Schweinehaltung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6899)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2260 vom 16.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 70i Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2010/75/EU enthält Vorschriften zur Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang muss die Kommission einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften für die in Anhang Ia der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten, nämlich die Haltung von Schweinen und Geflügel in Betrieben einer bestimmten Kapazität, festlegen.
(2) Es wurde eine Untergruppe der Sachverständigengruppe für Industrieemissionen eingerichtet, um die Kommission in der frühen Phase der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften in der Geflügel- und Schweinehaltung gemäß Artikel 70i der Industrieemissionsrichtlinie zu unterstützen, bevor dieser gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dem Ausschuss vorgelegt wird. Die Untergruppe kam der Aufforderung an die Kommission gemäß Artikel 70i Absatz 1 der Industrieemissionsrichtlinie nach, im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für diese einheitlichen Bedingungen, unter anderem auf der Ebene von Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchzuführen und einen Informationsaustausch zu organisieren.
(3) Die Untergruppe kam von Februar 2025 bis Mai 2026mehrmals zusammen. Bei diesen Treffen wurden Maßnahmen in Bezug auf in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführte Prozesse und Tätigkeiten wie das Nährstoffmanagement, die Futtermittelaufbereitung, die Stallhaltung, das Wirtschaftsdünger-Management, einschließlich der Sammlung, Lagerung, Aufbereitung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, sowie die Lagerung von Tierkadavern erörtert. Die Untergruppe lieferte Daten und Informationen, auf deren Grundlage die einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften ausgearbeitet wurden.
(4) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit bestimmter Techniken hängt von der Betriebsgröße ab. Daher ist es angezeigt, verhältnismäßige Anforderungen für landwirtschaftliche Betriebe festzulegen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden und die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fielen.
(5) Damit auf Betriebsebene die kostenwirksamsten Techniken angewandt werden können, sollten die in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften genannten besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken weder präskriptiv noch erschöpfend sein. Es sollte möglich sein, andere Techniken einzusetzen, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Klimas, gewährleisten. Für den Fall, dass Techniken angewandt werden, die nicht in den einheitlichen Bedingungen aufgeführt sind, ist es daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Methoden bewerten, ob ihre Anwendung ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet, wobei auch auf Unionsebene, nationaler oder internationaler Ebene anerkannte Tierwohlsysteme zu berücksichtigen sind.
(6) Informationen über die Umweltleistung der in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften aufgeführten Techniken (z.B. Effizienz bei der Verminderung der Ammoniakemissionen) beruhen auf dem Informationsaustausch gemäß Artikel 70i Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU und auf anerkannten internationalen Leitlinien (z.B. dem UNECE-Leitfaden "Options for ammonia mitigation" - Leitfaden zur Vermeidung und Verminderung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen 3. Es sollte möglich sein, zusätzliche Informationen über die Umweltleistung der Techniken aus Unions-, nationalen oder internationalen Quellen zu verwenden, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität bereitstellen. Ergibt sich durch die Verwendung zusätzlicher Informationen eine andere Umweltleistung als die in den einheitlichen Bedingungen aufgeführte oder ist die Umweltleistung der Techniken nicht in den einheitlichen Bedingungen festgelegt, so müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umweltleistung der Techniken auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Methoden bewerten.
(Stand: 21.10.2026)
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