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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2266 der Kommission vom 13. Oktober 2026 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den digitalen Führerschein
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2266 vom 14.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der für die Einführung und breite Nutzung digitaler Führerscheine erforderliche technische und rechtliche Rahmen ist weit fortgeschritten, insbesondere in Form der ISO/IEC-Norm 18013-5 und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher diesen Rahmen nutzen und darauf aufbauen sowie auf kohärente Weise parallel zu ihm bestehen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung müssen zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie (EU) 2025/2205 weitere Begriffsbestimmungen festgelegt werden, mit denen die nötige Klarheit geschaffen wird, die es den Ausstellern und Inhabern von Führerscheinen erlaubt, zwischen den Verfahren und Maßnahmen, die für die administrative Verwaltung von Führerscheinen im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erforderlich sind, und jenen, die für die Einhaltung der Vorschriften für die technische und operative Verwaltung digitaler Führerscheine gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, zu unterscheiden.
(3) Alle digitalen Führerscheine sollten gemeinsamen technischen Spezifikationen entsprechen, um die technische Interoperabilität zwischen den ausstellenden Behörden, den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") und den vertrauenden Beteiligten sicherzustellen. Diese Spezifikationen sollten an die von den Brieftaschen unterstützten Protokolle für die Ausstellung und das Vorweisen sowie die Bescheinigungsformate angepasst werden, die insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission 3 geregelt sind.
(4) Allein die Erfüllung der technischen Anforderungen gemäß dieser Verordnung sollte keine Person zum Besitz eines digitalen Führerscheins berechtigen, und Führerscheine sollten im Einklang mit dem einschlägigen geltenden nationalen Recht und der Richtlinie (EU) 2025/2205 nur von der für die Ausstellung zuständigen Behörde oder einer Stelle, die in deren Namen mit der Ausstellung von Führerscheinen betraut ist, ausgestellt werden.
(5) Zusätzlich zu den einschlägigen technischen Spezifikationen für digitale Führerscheine sollte die Ausstellung solcher Dokumente im Einklang mit den Anforderungen für qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen erfolgen, die als dem neuesten Stand der Technik entsprechende Benchmark für hohe Vertrauenswürdigkeit dienen. Diese Anforderungen umfassen unter anderem organisatorische und technische Maßnahmen, gezielte Risikobewertungen, Rückstellungsstrategien und -praktiken sowie andere einschlägige Protokolle, die die Aussteller digitaler Führerscheine in Bezug auf die Ausstellung, Nutzung und Verwaltung solcher Führerscheine einhalten sollten. Bei qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ist die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig durch unabhängige Prüfer zu bewerten. Digitale Führerscheine sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen oder als von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden.
(Stand: 16.10.2026)
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