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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2273 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2619 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2273 vom 13.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Salzsäure wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.
(2) Am 26. Oktober 2022 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (im Folgenden "Antrag") eingereicht. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Lettlands bewertet.
(3) Da die Genehmigung für Salzsäure am 30. April 2024 ausgelaufen wäre, wurde dieses Ablaufdatum mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission 3 auf den 31. Oktober 2026 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2246 der Kommission 4 wurde die Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung, einschließlich eines neuen Ablaufdatums der Genehmigung, verlängert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 sollte daher aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 12. Oktober 2026
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission vom 24. November 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2619, 27.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2619/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/2246 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Verlängerung der Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/2246, 13.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/2246/oj).
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ENDE |
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