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Delegierte Verordnung (EU) 2026/2343 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Clearingschwellen und die Mechanismen, die ihre Überprüfung auslösen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2343 vom 21.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für finanzielle Gegenparteien gelten zwar bereits die Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen in außerbörslichen (over-the-counter - OTC) Derivaten (im Folgenden "Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen"), zur Sicherstellung der umsichtigen Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist es jedoch erforderlich, die Clearingschwellen für aggregierte Positionen in OTC-Derivaten (im Folgenden "Schwellenwerte für aggregierte Positionen") festzulegen, die ebenfalls für diese Gegenparteien gelten. Da mit ihnen verhindert werden soll, dass finanzielle Gegenparteien, die große geclearte Portfolios haben, aber unterhalb der Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen bleiben, von der Clearingpflicht ausgenommen sind, sollten diese Schwellenwerte für aggregierte Positionen nur für diejenigen Anlageklassen gelten, die dieser Clearingpflicht unterliegen, also für OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditderivate. Dadurch würde sichergestellt, dass eine angemessene Anzahl finanzieller Gegenparteien tatsächlich der Clearingpflicht unterliegt.
(2) Die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgenommenen Änderungen an den in Artikel 4a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten Berechnungsmethoden erfordern eine Kalibrierung der Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen, die sowohl für die Positionen finanzieller Gegenparteien als auch für die Positionen nichtfinanzieller Gegenparteien gelten. Diese Schwellenwerte sollten für Zins-, Kredit-, Aktien-, Devisen-, Waren- und Emissionszertifikate-Derivate getrennt kalibriert werden, um eine umsichtige Deckung der finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, zu gewährleisten. Ihre Kalibrierung sollte zudem auf Aspekten wie der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und der Summe der Nettorisikopositionen dieser Gegenparteien beruhen.
(3) Die ESMa hat den Unterschied zwischen der neuen Methode (auf der die Simulationen beruhten), die mit der Änderung des Artikels 10 Absatz 3 durch die Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführt wurde und bei der nur Positionen in nicht geclearten OTC-Derivaten berücksichtigt werden, und der vorherigen Methode, bei der sowohl geclearte als auch nicht geclearte Positionen in OTC-Derivaten berücksichtigt wurden, zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die tatsächliche Höhe der Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen vertrat die ESMa in Ermangelung bereits bestehender Schwellenwerte die Auffassung, dass die derzeit erfassten Gegenparteien und Nennwerte als Richtschnur für die Kalibrierung der Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen herangezogen werden sollten. Auf dieser Grundlage hat die ESMa für jede der fünf relevanten Anlageklassen Simulationen durchgeführt, die zeigen, wie sich die Abdeckung durch die Clearingpflicht je nach Höhe des jeweiligen Schwellenwerts ändern würde. Es ist angebracht, die Schwellenwerte für nicht geclearte Positionen auf der Grundlage dieser Ergebnisse festzulegen.
(4) Um eine rechtzeitige Überprüfung der Clearingschwellen zu gewährleisten und gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Flexibilität zu wahren und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen auslösen, auch die kontinuierliche Überwachung von Indikatoren umfassen, die zur Verfolgung von Marktentwicklungen im Rahmen der der ESMa mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übertragenen Aufgaben verwendet werden.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 4 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.
(Stand: 23.10.2026)
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