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Beschluss (EU) 2026/2349 der Kommission vom 9. Oktober 2026 zur Anerkennung bestimmter Projekte im Bereich kritische Rohstoffe als strategische Projekte gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 8051)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2349 vom 22.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1252 und zur Sicherung der Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen ermittelt die Kommission Projekte für die Gewinnung, die Verarbeitung, das Recycling und die Substitution strategischer Rohstoffe, um solche Projekte als strategische Projekte innerhalb des in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Rahmens anzuerkennen.
(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1252 veröffentlichte die Kommission am 23. Mai 2024 eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt 2mit dem 15. Januar 2026 als zweitem Stichtag.
(3) Nach Einreichung der Anträge unterrichtete die Kommission die Antragsteller am 13. Februar 2026 darüber, ob sie die vorgelegten Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt.
(4) Zum zweiten Stichtag am 15. Januar 2026 waren 101 Anträge zu vorgeschlagenen Projekten in Mitgliedstaaten eingegangen, von denen die Kommission 98 gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt.
(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1252 hat die Kommission den mit Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden "Ausschuss") über die Anträge unterrichtet, die sie für vollständig hielt.
(6) Anschließend übermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1252 den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet von den vorgeschlagenen Projekten betroffen ist, die vollständigen Anträge. Die betroffenen Mitgliedstaaten hatten gemäß Artikel 7 Absatz 8 der genannten Verordnung Gelegenheit, technische Rückmeldungen zu geben und Einspruch gegen die vorgeschlagenen Projekte zu erheben.
(7) Die Kommission hat die Anträge anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 genannten Kriterien und mit Unterstützung externer Sachverständiger mit den für das jeweilige Projekt erforderlichen Fachkenntnissen in den Bereichen Technik, Finanzen, Umwelt, Soziales und Governance (ESG) sowie anhand der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen (UNFC) bewertet 3. Der Sachverständigenbericht bildete die Grundlage für die Bewertung der Kommission.
(8) Insbesondere bewertete die Kommission die Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Sicherheit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen, ihre technische Durchführbarkeit, ihre nachhaltige Umsetzung und ihre grenzübergreifenden Vorteile. Die Projekte, die alle in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien erfüllen, sollten daher als strategische Projekte anerkannt werden.
(9) Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 ihre Einschätzung dem Ausschuss vorgelegt. Bei keinem der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Projekte, die alle Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllen, wurde von den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet von den vorgeschlagenen Projekten betroffen ist, Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1252 erhoben.
(10) Die Kommission sollte daher alle Einrichtungen, die die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt beantragt haben, unterrichten. Insbesondere sollte die Kommission alle Antragsteller über das Ergebnis ihrer Einschätzung und deren Begründung unterrichten und dabei den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1252 sicherstellen.
(11) Die Kommission hat diesen Beschluss gemäß Artikel 7
(Stand: 27.10.2026)
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