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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu operativen Aspekten im Zusammenhang mit der letzten Phase und dem Abschluss der Aufbau- und Resilienzfazilität

C/2026/2614
(ABl. C, C/2026/2614 vom 04.05.2026)



1. Allgemeine Grundsätze

Die Aufbau- und Resilienzfazilität ( ARF) ist ein befristetes Instrument, das vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise geschaffen wurde, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern. Ziel ist es, die Resilienz, die Krisenvorsorge, die Anpassungsfähigkeit und das Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten zu verbessern; dazu wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Reformen und Investitionen zur Verfügung gestellt.

Die Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 (im Folgenden " ARF-Verordnung") trat im Februar 2021 in Kraft. Die Verordnung wurde zweimal geändert:

einmal durch die Verordnung (EU) 2023/435 2 zur Aufnahme der REPowerEU-Ziele und ein weiteres Mal durch die Verordnung (EU) 2024/795 3 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP). Sie wird durch zwei delegierte Verordnungen zur Festlegung gemeinsamer Indikatoren 4 bzw. zur Festlegung einer Methodik für die Nachverfolgung von Sozialausgaben 5 ergänzt.

In ihrer Mitteilung vom 4. Juni 2025 mit dem Titel "NextGenerationEU - Der Weg bis 2026" 6 verwies die Kommission auf den geltenden Rechtsrahmen und die einschlägigen Fristen für die letzte Phase der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität. Gemäß der ARF-Verordnung müssen alle Etappenziele und Zielwerte für die Durchführung von Reformen und Investitionen bis zum 31. August 2026 erreicht sein 7.

Mit diesen Leitlinien werden die Mitgliedstaaten über die letzten Schritte der Programmdurchführung bis Ende 2026 sowie über die für die Zeit nach 2026 geltenden Verfahren und Verpflichtungen unterrichtet. Sie enthalten eine Beschreibung des Rechtsrahmens sowie zusätzliche Informationen darüber, wie die Kommission beabsichtigt, wesentliche Aspekte des Abschlusses der Fazilität umzusetzen. Ferner werden die über das Jahr 2026 hinaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Datenspeicherung präzisiert, und es werden Enddaten in Bezug auf die ARF-bezogenen Berichtspflichten festgelegt.

Diese Leitlinien sollen den nationalen Behörden bei der Anwendung der ARF-Verordnung helfen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

2. Vorbereitung des Abschlusses

2.1. Änderungen der Aufbau- und Resilienzpläne

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sicherzustellen, hat die Kommission allen Mitgliedstaaten empfohlen, bis Ende 2025 die erforderlichen Änderungen an ihren Aufbau- und Resilienzplänen vorzunehmen 8. Alle Mitgliedstaaten haben solche Änderungen entweder bereits vorgenommen oder sind im Begriff, dies zu tun.

Im Laufe des Jahres 2026 können objektive Umstände dazu führen, dass bestimmte Etappenziele und Zielwerte nicht mehr erreichbar sind; daher können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der ARF-Verordnung einen begründeten Antrag an die Kommission richten, einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen. Die Möglichkeit einer solchen Änderung im Jahr 2026 ist jedoch sowohl durch die in der ARF-Verordnung festgelegten Umsetzungsfristen als auch durch praktische Erwägungen eingeschränkt.

Da die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreicht werden müssen, besteht für den Rat keine Möglichkeit, nach dem 31. August 2026 Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen anzunehmen. Darüber hinaus würde nur eine Annahme vor dem 31. August 2026 es der Kommission ermöglichen, die auf der Grundlage solcher überarbeiteten Durchführungsbeschlüsse des Rates eingereichten Zahlungsanträge zu bewerten und den entsprechenden Zahlungsbeschluss rechtzeitig zu erlassen, damit die Auszahlung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der ARF-Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen kann.

2.2. Einreichung von Anträgen auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans

Damit die Kommission Anträge auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans und des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates innerhalb des in Abschnitt 2.1 festgelegten Zeitrahmens bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten ihren Änderungsantrag bis zum 31. Mai 2026 vorlegen.

Bei Änderungsanträgen, die nach diesem Datum eingereicht werden, kann die Kommission nicht garantieren, dass ihre Prüfung rechtzeitig abgeschlossen sein wird, damit der Rat den geänderten Beschluss bis zum 31. August 2026 annehmen kann.

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(Stand: 18.05.2026)

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