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Erläuterungen C/2026/5274 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(ABl. C, C/2026/5274 vom 09.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
Auf Seite 405 wird in der Erläuterung zur KN-Position "9405 Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen"der folgende Text nach dem Titel der Position eingefügt:
"Nicht hierher gehören beleuchtete Waren aus verschiedenen Materialien (z.B. Glas, Metall, Kunststoff), die lediglich zu dekorativen Zwecken in Innenräumen oder im Freien bestimmt sind. Sie sind mit Lichtquellen (z.B. LED-Lichterketten, LED-Lichtbändern) ausgestattet, die den dekorativen Charakter der Waren verstärken sollen.
Diese Waren sind weder vorrangig darauf ausgelegt, beispielsweise einen Raum auszuleuchten (da die Leuchten dazu bestimmt sind, die Wirkung des Dekorationsobjekts zu verstärken, und die Lichtleistung zu gering ist, um als funktionelle Beleuchtung zu dienen), noch sind sie Spezialleuchten (vgl. auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3).
Solche Waren sollten nach der stofflichen Beschaffenheit des dekorativen Bestandteils eingereiht werden, da ihre Gestaltung und ihre allgemeinen Merkmale darauf schließen lassen, dass sie zu Zierzwecken dienen.
Das Vorhandensein von Solarmodulen bei solchen Waren ist für die Einreihung in die Position 9405 nicht relevant (siehe Abbildung 7).
Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:
| Abbildung 1 | Abbildung 2 | Abbildung 3 | Abbildung 4 |
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Abbildung 5
Abbildung 6

| Abbildung 7 | Abbildung 8 |
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" |
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
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ENDE |
(Stand: 16.10.2026)
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