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Regelwerk, EU 1978, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)

(ABl. Nr. L 206 vom 29.07.1978 S. 13;
RL 79/831/EWG - ABl. Nr. 259 vom 15.10.1979 S. 10;
RL 81/187/EWG - ABl. Nr. 144 vom 02.04.1981 S. 29;
RL 84/291/EWG - ABl. Nr. 144 vom 30.05.1984 S. 1;
RL 92/32/EWG - ABl. Nr. 154 vom 05.06.1992 S. 1;
RL 1999/45/EG - ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 30.07.1999 gemäß Art. 21 der RL 1999/45/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments   1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für gefährliche Stoffe und ihre Zubereitungen. Diese Regelungen weisen vor allem in der Kennzeichnung hinsichtlich der Angaben über die Gefährlichkeit wie auch in der Einstufung nach dem Grad der Gefährlichkeit Unterschiede auf. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Dieses Hemmnis sollte daher beseitigt werden. Hierzu ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen.

Für gefährliche Stoffe ist durch die "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe", zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/907/EWG, 3 bereits eine Regelung getroffen worden, die die Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln erfaßt. Nun ist es erforderlich, für gefährliche Zubereitungen, die aus mehreren Stoffen bestehen, eine gleichartige Regelung zu treffen.

Viele dieser gefährlichen Stoffe und Zubereitungen finden Anwendung im Pflanzen - und Holzschutz sowie in der Schädlingsbekämpfung. Der Anteil der Zubereitungen ist hierbei größer als der der Stoffe allein. Dabei handelt es sich vorwiegend um Zubereitungen von Stoffen, die mehr oder weniger giftig sind, so daß eine toxikologische Einstufung in Verbindung mit Kennzeichnungsvorschriften (Gefahrensymbolen, Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen) und Bestimmungen für die Verpackung notwendig ist, um Schäden abzuwenden, die bei dem Inverkehrbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln insbesondere für die Volksgesundheit entstehen können.

Da diese Richtlinie die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Schädlingsbekämpfungsmitteln regelt, wird es darüber hinaus notwendig sein, in späteren Richtlinien besondere Bestimmungen für die Zulassung, den Vertrieb und die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel einzuführen, die zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung und gegebenenfalls Hinweise für den Arzt im Hinblick auf die erste Hilfe enthalten müssen.

Diese Richtlinie soll vor allem einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dienen, insbesondere derjenigen Personen, die mit diesen Zubereitungen umgehen.

Durch die vorgeschriebenen Hinweise auf die Gefährlichkeit kann sie außerdem zum Verbraucherschutz beitragen.

Diese Zubereitungen gefährlicher Stoffe, die als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden, können unter Umständen die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden, obgleich sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden, um dieser Gefahr zu begegnen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Arzneimittel, Betäubungsmittel und radioaktive Zubereitungen,
  2. die Beförderung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,
  3. Schädlingsbekämpfungsmittel für die Ausfuhr nach Drittländern,
  4. Schädlingsbekämpfungsmittel bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.

(3) Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 67/548/EWG.

Artikel 2

Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

  1. Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu vernichten oder ihrer Einwirkung vorzubeugen oder
  2. die pflanzliche Erzeugung - ausgenommen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel - zu fördern oder zu regeln oder
  3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, einschließlich Holzschutzmittel, soweit keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften für konservierende Stoffe bestehen, mit Ausnahme der Oberflächenbeläge, die keine in das Pflanzenerzeugnis eindringenden konservierenden Stoffe enthalten, oder
  4. unerwünschte Pflanzen zu bekämpfen oder
  5. bestimmte Pflanzenteile zu vernichten oder einem unerwünschten Wachstum von Pflanzen vorzubeugen oder
  6. Schadorganismen, soweit sie keine Pflanzenschädlinge sind, oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten oder ihrer Einwirkung vorzubeugen.

Artikel 3

(1) Schädlingsbekämpfungsmittel werden mittels Feststellung der akuten realen Toxizität der Zubereitung, ausgedrückt in an der Ratte ermittelten oralen oder dermalen LD50-Werten oder im Inhalationstest an der Ratte ermittelten LC50-Werten, eingestuft.

  1. Für die oralen LD50-Werte gelten folgende Werte als Richtwerte:
    1. Mittel in fester Form (ausgenommen Köder und Schädlingsbekämpfungsmittel in tablettenform)
      5 mg/kg Körpergewicht und weniger: "sehr giftig",
      über 5, jedoch nicht mehr als 50 mg/kg Körpergewicht: "giftig",
      über 50, jedoch nicht mehr als 500 mg/kg Körpergewicht: "gesundheitsschädlich";
    2. Mittel in flüssiger Form (einschließlich Köder und Schädlingsbekämpfungsmittel in tablettenform)
      25 mg/kg Körpergewicht und weniger: "sehr giftig",
      über 25, jedoch nicht mehr als 200 mg/kg Körpergewicht: "giftig",
      über 200, jedoch nicht mehr als 2 000 mg/kg Körpergewicht "gesundheitsschädlich".
  2. Für gasförmige Schädlingsbekämpfungsmittel oder für solche in Form von Flüssiggas sowie für Räuchermittel und Aerosole gelten folgende, an der Ratte im Inhalationstest (Dauer: vier Stunden) ermittelten LC50-Werte als Richtwerte:

    0,5 mg/l Luft und weniger: "sehr giftig",
    über 0,5 mg/l Luft, jedoch nicht mehr als 2 mg/l Luft: "giftig",
    über 2 mg/l Luft, jedoch nicht mehr als 20 mg/l Luft: "gesundheitsschädlich".

    Bei staubförmigen Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Partikeldurchmesser 50 Mikrometer nicht übersteigt, sind die Werte im Inhalationstest zu ermitteln. Sind diese Schädlingsbekämpfungsmittel jedoch bei der Verabschiedung dieser Richtlinie bereits auf dem Markt oder ist das Zulassungsverfahren zu diesem Zeitpunkt für sie bereits eingeleitet, so können sie nach den Bestimmungen für die unter Buchstabe a) genannten flüssigen Mittel eingestuft werden.

  3. Für Schädlingsbekämpfungsmittel, die durch die Haut resorbiert werden können und deren dermaler LD50-Wert zu einer restriktiveren Einstufung führen würde als der orale LD50-Wert oder der im Inhalationstest ermittelte LC50-Wert, gelten die folgenden im Hauttest an der Ratte und/oder, falls ein Mitgliedstaat dies vorschreibt, am Kaninchen ermittelten Richtwerte:
    1. Mittel in fester Form (ausgenommen Köder und Schädlingsbekämpfungsmittel in tablettenform)
      10 mg/kg Körpergewicht und weniger: "sehr giftig",
      über 10, jedoch nicht mehr als 100 mg/kg Körpergewicht: "giftig,",
      über 100, jedoch nicht mehr als 1 000 mg/kg Körpergewicht: "gesundheitsschädlich";
    2. Mittel in flüssiger Form (einschließlich Köder und Schädlingsbekämpfungsmittel in tablettenform)
      50 mg/kg Körpergewicht und weniger: "sehr giftig",
      über 50, jedoch nicht mehr als 400 mg/kg Körpergewicht: "giftig",
      über 400, jedoch nicht mehr als 4 000 mg/kg Körpergewicht: "gesundheitsschädlich".

Die vorgeschriebenen Tests sind nach den international anerkannten Methoden oder gegebenenfalls nach der in der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methode durchzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Schädlingsbekämpfungsmittel, die nur einen Wirkstoff enthalten, durch Berechnung gemäß Anhang I und Anhang III eingestuft werden, wenn

  1. sich aufgrund ihrer Bestandteile die Einstufung in die Kategorien "sehr giftig ", "giftig" und "gesundheitsschädlich" von selbst ergibt oder
  2. im Vergleich mit einem bereits eingestuften Schädlingsbekämpfungsmittel eine große Ähnlichkeit der Zusammensetzung festgestellt wird und die toxikologischen Daten des letzteren hinreichend bekannt sind.

Es muß dabei die begründete Annahme bestehen, daß die sich durch Berechnung ergebende Einstufung nicht wesentlich von derjenigen abweicht, die sich bei Durchführung des biologischen Tests nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Die Mitgliedstaaten können für die Einstufung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die mehrere Wirkstoffe enthalten und ausschließlich für das Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bestimmt sind, die in Anhang II vorgesehene Berechnungsmethode im Rahmen der Beschränkungen des Absatzes 2 zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann statt der Berechnung die Durchführung toxikologischer Tests nach Absatz 1 verlangen, wenn die Richtigkeit der Einstufung zweifelhaft erscheint.

(5) Für die Einstufung des Schädlingsbekämpfungsmittels können zusätzliche toxikologische Daten herangezogen werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei einem Schädlingsbekämpfungsmittel für den Menschen die Gefahr besteht, daß es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Gesundheitsschäden verursacht, oder
  2. feststeht, daß die Ratte für ein bestimmtes Schädlingsbekämpfungsmittel nicht das geeignetste Versuchtstier darstellt und eine andere Art beispielsweise offenbar empfindlicher ist oder Reaktionen aufweist, die denen des Menschen verwandter sind, oder
  3. es unzweckmäßig ist, die oral oder dermal ermittelten LD50-Werte des Schädlingsbekämpfungsmittels als Hauptgrundlage für die Einstufung zu benutzen (in bestimmten Fällen zum Beispiel bei Aerosolen, sonstigen Zubereitungen, pulverförmigen Mitteln oder Räuchermitteln).

Kann andererseits nachgewiesen werden, daß das Schädlingsbekämpfungsmittel weniger giftig oder gesundheitsschädlich ist, als es die Toxizität der Wirkstoffe erwarten läßt, so ist diese Tatsache bei der Einstufung ebenfalls zu berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit nur Schädlingsbekämpfungsmittel in den Verkehr gebracht werden können, die dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Schädlingsbekämpfungsmittel nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:

  1. Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind;
  2. der Werkstoff der Verpackungen und der Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen;
  3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß beim Umgang ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten;
  4. die mit Verschlüssen versehenen Behälter müssen so beschaffen sein, daß der Behälter mehrfach neu verschlossen werden kann, so daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, daß

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Schädlingsbekämpfungsmittel nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackungen in bezug auf die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen entsprechen.

(2) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

  1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2.  
  3. für jeden in der Zubereitung enthaltenen Wirkstoff Name des Wirkstoffs und jeweiliger Gehalt an diesem Wirkstoff, und zwar
  4. neben den Wirkstoffen Name aller in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und ätzenden Stoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,2 % bei sehr giftigen und giftigen, mehr als 5 % bei gesundheitsschädlichen und mehr als 5 % bei ätzenden Stoffen.

    Für Lösemittel gelten die Konzentrationsgrenzen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) 4.

    Der Name muß in der Liste der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG genannten Form angegeben sein;

  5. Nettomenge der Zubereitung, ausgedrückt in Einheiten des gesetzlichen Maßsystems;
  6. Bezeichnung der Charge;
  7. Gefahrensymbole und -bezeichnungen der Zubereitung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit deren Anlage V;
  8. Hinweis auf die besonderen Gefahren im Sinne dieser Richtlinie;
  9. für sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Schädlingsbekämpfungsmittel der Hinweis darauf, daß die Verpackung nicht wiederverwendet werden darf, außer bei Behältern, die speziell für eine Wiederverwendung, Neubeladung oder Nachfüllung durch den Hersteller oder Verteiler bestimmt sind.

(3) Die Hinweise auf die besonderen Gefahren werden, soweit die Schädlingsbekämpfungsmittel der Zulassung unterliegen, von der zuständigen Stelle, andernfalls vom Hersteller oder jeder anderen Person, die die genannte Zubereitung in den Verkehr bringt, angegeben. Diese Hinweise müssen Anhang IV dieser Richtlinie entnommen werden und können notfalls durch Hinweise aus der Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG ergänzt werden.

(4) Auf dem Kennzeichnungsschild der Verpackung sind Sicherheitsratschläge für den Umgang mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln anzubringen; falls dies technisch nicht möglich ist, sind sie auf einem weiteren, mit der Verpackung fest verbundenen Schild anzubringen. Diese Ratschläge werden, soweit die Schädlingsbekämpfungsmittel der Zulassung unterliegen, von der zuständigen Stelle, andernfalls vom Hersteller oder jeder anderen Person, die die genannte Zubereitung in den Verkehr bringt, ausgewählt. Die Sicherheitsratschläge müssen den Angaben der Anlage IV der Richtlinie 67/548/EWG und Anhang V dieser Richtlinie entsprechen.

(5) Vorbehaltlich einer Gemeinschaftsregelung über die Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmitteln können die zuständigen Behörden ergänzende Angaben über die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge für Schädlingsbekämpfungsmittel vorschreiben,

die der Zulassung unterliegen.

(6) Bei den unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen Angaben wie "ungiftig" oder "unschädlich" oder alle anderen gleichartigen Angaben weder auf dem Kennzeichnungsschild noch auf der Verpackung erscheinen.

Artikel 7

(1) Befinden sich die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so ist dieses mit einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest zu verbinden, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschildes gelten folgende Formate:

Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)
- bis 3 l nach Möglichkeit mindestens 52 ξ 74
- über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 ξ 105
- über 50 l bis höchstens 500 l mindestens       105 ξ 148
- über 500 l mindestens 148 ξ 210.

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm2 groß sein. Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche an der die Zubereitung unmittelbar enthaltenden Verpackung haften.

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der in Absatz I vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist.

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes bzw. - im Falle des Absatzes 2 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein orange-gelber Grund deutlich davon abheben.

(4) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in der Landes - oder Amtssprache bzw. der oder den Landes - oder Amtssprachen abgefaßt ist.

(5) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in bezug auf die Kennzeichnung gelten als erfüllt, wenn die Beförderungsverpackung ein Symbol trägt, das den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe, sowie Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a), b), c), d), e), f), h), i) und Absatz 4 entspricht.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß

  1. die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen, in anderer geeigneter Weise angebracht wird;
  2. die Verpackung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, abweichend von den Artikeln 6 und 7 in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthält, daß eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist.

(2) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, so setzt er die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln wegen der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten sind.

Artikel 10

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest, daß ein Schädlingsbekämpfungsmittel trotz Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Schädlingsbekämpfungsmittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; danach gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten.

Artikel 11

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8c der Richtlinie 67/548/EWG wird folgendes festgelegt:

(2) Nach demselben Verfahren werden die Änderungen erlassen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt nachzukommen, der für das Inkrafttreten der nach Artikel 11 Absatz 1zu erlassenden Vorschriften vorgesehen wird. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1978. 1) ABl. Nr. C 30 vom 07.02.1977 S. 35.

2) ABl. Nr. C 114 vom 11.05.1977 S. 20.

3) ABl. Nr. L 360 vom 30.12.1976 S. 1.

4) ABl. Nr. L 189 vom 11.07.1973 S. 7.

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