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Regelwerk, EU1999, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
- Zubereitungs-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, ber. 2002 L 6 S. 71;
2001/60/EG - ABl. Nr. L 256 vom 22.08.2001 S. 5;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2004/66/EG vom 26.04.2004 S. 35;
RL 2006/8/EG - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12;
RL 2006/96/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, Art. 140;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EG) 1272/2008 - ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 * Übergangsregelungen;
RL 2013/21/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 40 Inkrafttretn Anwenden
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.06.2015 gem. Art. 60 der VO (EG) 1272/2008 - Übergangsregelungen

Neufassung -Ersetzt RL'en 78/631/EWG, 88/379/EWG, 91/442/EWG

Archiv: 1988; 1978 u. 1991

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die "Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen" ist bereits mehrmals geändert worden; diese Richtlinie bedarf im Zuge weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit einer Überarbeitung.

(2) Trotz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weichen die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Zubereitungen beträchtlich voneinander ab. Diese Unterschiede stellen Handelshemmnisse dar, führen zu unterschiedlichen Wettbewerbssituationen und behindern direkt das Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Handelshemmnisse müssen deshalb durch Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden.

(3) Den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes muß, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie muß ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die bei Ausübung ihrer Arbeit oder einer Freizeitbeschäftigung mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen, sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten.

(4) Behälter mit bestimmten Kategorien gefährlicher Zubereitungen, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. Bestimmte Zubereitungen, die nicht zu diesen Gefahrenkategorien gehören, können wegen ihrer Zusammensetzung trotzdem eine Gefahr für Kinder darstellen. Die Verpackung solcher Zubereitungen sollte deshalb mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

(5) Für Zubereitungen, die in Form von Gasen in den Verkehr gebracht werden, müssen Konzentrationsgrenzen in Form von Volumen-Prozent festgelegt werden.

(6) Diese Richtlinie umfaßt besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen. Um für Mensch und Umwelt ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, sind besondere Kennzeichnungsvorschriften auch für bestimmte Zubereitungen einzuführen, die zwar nicht gefährlich im Sinne dieser Richtlinie sind, für den Verbraucher jedoch trotzdem eine Gefahr hervorrufen können.

(7) Am 30. April 1992 nahm der Rat die "Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe" an. Am 27. April 1993 erließ die Kommission die "Richtlinie 93/21/EWG zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates". Mit jenen Richtlinien wurden neue Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe mit den entsprechenden Symbolen, Gefahrenbezeichnungen, Hinweisen auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschlägen eingeführt. Nun sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen zu erlassen, um ihren Wirkungen auf die Umwelt Rechnung zu tragen, und zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Ermittlung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung entweder aufgrund einer Berechnung oder durch Bestimmung der ökotoxischen Eigenschaften nach festgelegten Prüfungsmethoden unter bestimmten Bedingungen einzuführen.

(8) In Übereinstimmung mit der "Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere" ist die Zahl der Versuchstiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Richtlinie dürfen keine Versuche vorgenommen werden, wenn das angestrebte Ergebnis mit einer wissenschaftlich zufriedenstellenden, vertretbaren und praktikablen Alternative erreicht werden kann, bei der kein Tier verwendet werden muß. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Richtlinie die Ergebnisse von Beurteilungen der toxischen und ökotoxischen Eigenschaften nur herangezogen, wenn diese bereits bekannt sind; sie verpflichtet nicht zur Durchführung neuer Tierversuche.

(9) Es muß festgelegt werden, welche menschlichen Erfahrungen bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung berücksichtigt werden können. Wenn klinische Untersuchungen zugelassen werden können, wird vorausgesetzt, daß solche Untersuchungen mit der Erklärung von Helsinki und den OECD-Leitlinien für die gute klinische Praxis übereinstimmen.

(10) Legierungen sind so beschaffen, daß es mit den heutigen konventionellen Methoden unter Umständen nicht möglich ist, ihre Eigenschaften genau zu bestimmen. Deshalb muß eine spezielle Einstufungsmethode entwickelt werden, die die besonderen chemischen Eigenschaften von Legierungen berücksichtigt. Die Kommission wird im Benehmen mit den Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit prüfen und vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen.

(11) Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel im Geltungsbereich der "Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)" erfordern eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Gesetzgebung nach der Durchführung der "Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln".

(12) Die Richtlinie 91/414/EWG und die "Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten" erfordern im Unterschied zu den Vorschriften über die chemischen Zubereitungen im Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie für jedes Produkt ein Zulassungsverfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller einzureichenden Akte und einer Beurteilung durch die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Zulassungsverfahren muß sich außerdem auf eine besondere Kontrolle der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedes Produkts vor seinem Inverkehrbringen erstrecken. Im Hinblick auf einen verständlichen und transparenten Informationsprozeß müssen Pflanzenschutzmittel nach den Bestimmungen dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet werden, und es muß eine Gebrauchsanweisung gemäß den Ergebnissen der aufgrund der Richtlinie 91/414/EWG durchzuführenden Prüfung gegeben werden; ferner muß sichergestellt werden, daß die Kennzeichnung dem hohen Schutzniveau entspricht, das mit dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 91/414/EWG angestrebt wird. Außerdem muß gemäß dieser Richtlinie ein Sicherheitsdatenblatt für Pflanzenschutzmittel erstellt werden.

(13) Was die Umweltkennzeichnungen anbelangt, so wäre es zweckmäßig vorzusehen, daß in spezifischen Fällen, in denen nachgewiesen werden kann, daß die Auswirkungen dieser Produktarten auf die Umwelt insgesamt geringer sind als bei vergleichbaren Produktarten, spezifische Ausnahmen oder spezifische Bedingungen beschlossen werden können.

(14) Munition fällt zwar nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, doch können Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden, wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Im Hinblick auf eine transparente Information bedürfen sie deshalb einer Einstufung und eines Sicherheitsdatenblatts gemäß dieser Richtlinie. Ferner sollten sie entsprechend den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.

(15) Zur Einbeziehung bestimmter Zubereitungen, die zwar nach dieser Richtlinie nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem eine Gefahr für die Anwender hervorrufen können, müssen bestimmte Anforderungen dieser Richtlinie auf diese Zubereitungen ausgedehnt werden.

(16) Das Kennzeichnungsschild stellt für die Verwender gefährlicher Zubereitungen ein grundlegendes Instrument dar, das ihnen die wesentlichen Grundinformationen in knapper Form verfügbar macht. Es sollte jedoch durch ein doppeltes System mit detaillierteren Informationen ergänzt werden, das zum einen das Sicherheitsdatenblatt für berufsmäßige Verwender im Sinne der "Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG" und zum anderen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen umfaßt, die die ausschließlich für medizinische Zwecke (Vorbeugung und Heilung) bestimmten Informationen zu erteilen haben.

(17) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten und der verschiedenen betroffenen Parteien erstellten Bericht über die Erfahrungen mit dem derzeitigen Gesamtkonzept betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, insbesondere über dessen Verständnis und dessen Anwendung durch die Verwender, die Erfahrungen mit Werbekampagnen und Bildungs- und Ausbildungsprogramme. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dann gegebenenfalls die notwendigen Vorschläge vorlegen.

(18) Es ist notwendig, Sicherheitsdatenblätter vorzuschreiben, die angemessene Informationen über die Gefahren enthalten, welche für Mensch und Umwelt von Zubereitungen ausgehen, die nicht als gefährlich im Sinne dieser Richtlinie eingestuft sind, die aber als gefährlich eingestufte Stoffe enthalten oder für die ein gemeinschaftlicher Expositionsgrenzwert festgelegt worden ist. Die Kommission wird anhand von Informationen der Mitgliedstaaten die Richtlinie 91/155/EWG überprüfen und vor dem letzten Termin für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie gegebenenfalls Vorschläge vorlegen.

(19) Im Falle von Zubereitungen, die im Sinne der vorliegenden Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen in bezug auf die Kennzeichnung zulassen dürfen, wenn wegen zu geringer Abmessungen oder aus anderen Gründen eine Kennzeichnung der Verpackung nicht möglich ist oder wenn die Abmessungen der Verpackung oder die Mengen so gering sind, daß keine Gefahr für Mensch oder Umwelt zu befürchten ist. In diesen Fällen muß auch eine entsprechende Angleichung dieser Vorschriften auf Gemeinschaftsebene in Erwägung gezogen werden. Die Kommission wird daher die Notwendigkeit einer Harmonisierung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge vorlegen.

(20) Um den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich bestimmter, in den Zubereitungen enthaltener Stoffe zu gewährleisten, ist ein System einzuführen, mit dem der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die vertrauliche Behandlung solcher Stoffe beantragen kann.

(21) Die Anforderungen dieser Richtlinie tragen der Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Rechnung, gemäß den auf der UNCED-Konferenz vom Juni 1992 in Rio de Janeiro festgelegten Zielen der Agenda 21 Kapitel 19 für eine nachhaltige Entwicklung eine Harmonisierung der Systeme zur Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen anzustreben.

(22) Der Kommission sollten die Befugnisse zur Anpassung aller Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erteilt werden.

(23) Die Annahme dieser Richtlinie entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung, die Fristen für die Umsetzung der in Anhang VIII erwähnten Richtlinien in innerstaatliches Recht und ihre Durchführung einzuhalten.

(24) Die in Anhang VIII genannten Richtlinien sind unter bestimmten Bedingungen aufzuheben. Die Bedingungen der Aufhebung der in Anhang VIII genannten Richtlinien sind für Österreich, Finnland und Schweden dergestalt festzulegen, daß dem derzeitigen Stand der Rechtsvorschriften dieser Länder, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz und Umweltschutz, Rechnung getragen werden kann

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.

( 2) Diese Richtlinie gilt für Zubereitungen, die

( 3) Die besonderen Bestimmungen nach

dieser Richtlinie gelten ferner für Zubereitungen, die gemäß Artikel 5, 6 oder 7 nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem spezifische Gefahren aufweisen können.

( 4) Unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG gelten die Artikel der vorliegenden Richtlinie über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter auch für Pflanzenschutzmittel.

( 5) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

  1. Human- oder Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG;
  2. kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
  3. Gemische aus Stoffen, die als Abfälle in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen;
  4. Lebensmittel;
  5. Futtermittel;
  6. Zubereitungen, die radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom enthalten;
  7. medizinische Geräte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die bezüglich der Unterrichtung und des Schutzes das gleiche Niveau sicherstellen wie die vorliegende Richtlinie.

( 6) Diese Richtlinie gilt nicht für

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  2. "Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
  3. "Polymer: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen;
  4. "Anmeldung": die Dokumente mit den geforderten Informationen, die bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von folgenden Personen (im folgenden "Anmelder" genannt) einzureichen sind:
  5. "Inverkehrbringen": die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;
  6. "wissenschaftliche Forschung und Entwicklung": Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung;
  7. "verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung": die Weiterentwicklung eines Stoffes, in der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden;
  8. "EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances): Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden.

( 2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;
  2. brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;
  3. hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;
  4. leicht entzündlich:
  5. entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;
  6. sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  7. giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  8. gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
  9. ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können;
  10. reizend: Stoffe und Zubereitungen, die - ohne ätzend zu sein - durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können;
  11. sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen oder Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
  12. krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
  13. erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
  14. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
  15. umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

___________________
1) ABl. C 283 vom 26.09.1996 S. 1, und ABl. C 337 vom 07.11.1997 S. 45.

2) ABl C 158 vom 26.05.1997 S. 76.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 1997 (ABl. C 222 vom 21.07.1997 S. 26), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 360 vom 23.11.1998 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999). Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999.

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