Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU1999, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
- Zubereitungs-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, ber. 2002 L 6 S. 71;
2001/60/EG - ABl. Nr. L 256 vom 22.08.2001 S. 5;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2004/66/EG vom 26.04.2004 S. 35;
RL 2006/8/EG - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12;
RL 2006/96/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, Art. 140;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EG) 1272/2008 - ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 * Übergangsregelungen;
RL 2013/21/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 40 Inkrafttretn Anwenden
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 60 der VO (EG) 1272/2008 - Übergangsregelungen
Neufassung -Ersetzt RL'n 78/631/EWG, 88/379/EWG, 91/442/EWG
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: VO zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung spregstoffrechtlicher Verordnungen |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die "Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen" ist bereits mehrmals geändert worden; diese Richtlinie bedarf im Zuge weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit einer Überarbeitung.
(2) Trotz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weichen die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Zubereitungen beträchtlich voneinander ab. Diese Unterschiede stellen Handelshemmnisse dar, führen zu unterschiedlichen Wettbewerbssituationen und behindern direkt das Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Handelshemmnisse müssen deshalb durch Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden.
(3) Den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes muß, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie muß ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die bei Ausübung ihrer Arbeit oder einer Freizeitbeschäftigung mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen, sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten.
(4) Behälter mit bestimmten Kategorien gefährlicher Zubereitungen, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. Bestimmte Zubereitungen, die nicht zu diesen Gefahrenkategorien gehören, können wegen ihrer Zusammensetzung trotzdem eine Gefahr für Kinder darstellen. Die Verpackung solcher Zubereitungen sollte deshalb mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
(5) Für Zubereitungen, die in Form von Gasen in den Verkehr gebracht werden, müssen Konzentrationsgrenzen in Form von Volumen-Prozent festgelegt werden.
(6) Diese Richtlinie umfaßt besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen. Um für Mensch und Umwelt ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, sind besondere Kennzeichnungsvorschriften auch für bestimmte Zubereitungen einzuführen, die zwar nicht gefährlich im Sinne dieser Richtlinie sind, für den Verbraucher jedoch trotzdem eine Gefahr hervorrufen können.
(7) Am 30. April 1992 nahm der Rat die "Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe" an. Am 27. April 1993 erließ die Kommission die "Richtlinie 93/21
(Stand: 21.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion