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Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen
(ABl. Nr. L 227 vom 08.09.1993 S. 9;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 139 VO (EG) 1907/2006
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: EnEV - Energieeinsparverordnung |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/21/EWG, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Richtlinie 67/548/EWG ist jeder neue Stoff, der in Verkehr gebracht wird, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anzumelden, wobei die Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muß.
Nach Artikel 16 der Richtlinie 67/548/EWG müssen die zuständigen Behörden, bei denen ein neuer Stoff angemeldet wird, in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen eine Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt vornehmen.
Da die Mitgliedstaaten für die Risikobewertung zuständig sind, ist es jedoch zweckmäßig, auf Gemeinschaftsebene allgemeine Grundsätze zu beschließen, um Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, die nicht nur das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, sondern zudem nicht gewährleisten, daß überall in der Gemeinschaft ein gleich hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gilt. Artikel 3 der Richtlinie 67/548/EWG sieht daher vor, daß die Kommission allgemeine Grundsätze festlegt.
Die Risikobewertung beruht auf einem Vergleich zwischen den möglichen schädlichen Wirkungen eines Stoffes und der begründet anzunehmenden Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff.
Ausgehend von der Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG werden bei der Bewertung der Risiken für den Menschen die physikalisch-chemischen und die toxikologischen Eigenschaften eines Stoffes berücksichtigt. Ausgehend von der Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG werden bei der Bewertung der Umweltrisiken die Auswirkungen des Stoffes auf die Umwelt berücksichtigt.
Ergibt die Risikobewertung Hinweise, daß ein Stoff Anlaß zur Besorgnis gibt, kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen einschließlich der Ergebnisse weiterer Untersuchungen verlangen, um die dem Stoff innewohnenden gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu bestimmen.
Die Ergebnisse einer Risikobewertung stellen die wesentliche Grundlage für die auf geeigneten Rechtsvorschriften beruhenden Entscheidungen zur Minderung von Risiken dar, die durch das Inverkehrbringen eines Stoffes entstehen.
Es ist zweckmäßig, daß die zuständige Behörde nach durchgeführter Bewertung den Anmelder eines gefährlichen Stoffes über ihre Schlußfolgerungen unterrichten kann und daß sie der Kommission einen schriftlichen Bericht zur Risikobewertung übermittelt.
Es ist angebracht, die Zahl der für Versuche verwendeten Tiere auf ein Minimum zu beschränken. Dies steht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die spezifischen Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4), nach der die Arbeitgeber verpflichtet sind, die durch die Verwendung neuer und alter Stoffe verursachten Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu bewerten und Maßnahmen zu deren geeignetem Schutz zu ergreifen.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingerichteten Ausschusses überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele
Diese Richtlinie legt die in Artikel 3 der Richtlinie 67/548/EWG geforderten allgemeinen Grundsätze für die Bewertung der von Stoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt fest.
(Stand: 27.08.2025)
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