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Regelwerk, EU 1997, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

(ABl. Nr. L 333 vom 04.12.1997 S. 1, ber. L 159 S. 68;
RL 76/769/EWG - ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201aufgehoben)


aufgehoben siehe RL 76/769/EWG

s. a. Art. 139 der VO (EG) 1907/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1 -

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Durch das Funktionieren des Binnenmarktes sollten allmäh1ich auch Lebensqualität, Gesundheitsschutz und Verbrauchersicherheit verbessert werden. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftigen Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik 4.

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten verabschiedeten den Beschluß 90/238/Euratom, EGKS, EWG über einen Aktionsplan 1990-1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" 5.

(4) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(5) In die "Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" wird eine Liste in Form einer Anlage zu den Punkten 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen, die Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(6) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt einen Vorschlag unterbreiten zur Ergänzung dieser Liste, in der Stoffe aufgeführt sind, die - als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden.

(7) Die Risiken und Vorteile der neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuften Stoffe wurden berücksichtigt.

(8) Die Richtlinien 93/101/EG und 94/69/EG der Kommission zur zwanzigsten und einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthalten über 800 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden. Diese Stoffe sollten in die Anlage zu den Punkten 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden.

(9) Im Interesse der Transparenz und Klarheit sollte Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in bezug auf die Punkte 29, 30 und 31 geändert und die Anlage zu Anhang I der genannten Richtlinie durch eine konsolidierte Anlage ersetzt werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG, enthalten sind

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der geändert:

Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt

  1. In der Spalte "Beschränkungsbedingungen" erhält jeweils der zweite Absatz zu den Punkten 29, 30 und 31 folgende Fassung:

    "Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den gewerblichen Verwender"."

  2. Die Anlage erhält die im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Fassung.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Dezember 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1999 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1997.

Anhang in die Nummern 29, 30 und 31 der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt

1) ABl. C 383 vom 19.12.1996 S. 1.

2) ABl. C 133 vom 28.04.1997 S. 38.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 ) ABl. C 33 vom 03.02.1997 S. 75), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. C 234 vom 01.08.1997 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1997 (ABl. Nr. L 286 vom 22.09.1997). Beschluß des Rates vom 15. September 1997.

4) ABl. C 294 vom 22.11.1989 S. 1.

5) ABl. Nr. L 137 vom 30.05.1990 S. 31.

6) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 1.

ENDE

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