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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2.2.1.2.1 Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.1.2.2 Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode (siehe 2.2.1.1.4) UN-Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
1.1 A 0473 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
1.1 B 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.1 C 0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0497 TREIBSTOFF, FLÜSSIG
0498 TREIBSTOFF, FEST
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 D 0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 E 0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 F 0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 G 0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
1.1 L 0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 B 0382 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.2 C 0466 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 D 0467 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 E 0468 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 F 0469 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 L 0358 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0248 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Ausstoß oder Zerleger, Treibladung
0355 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.3 C 0132 DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.
0477 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0495 TREIBSTOFF, FLÜSSIG
0499 TREIBSTOFF, FEST
0470 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.3 G 0478 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
1.3 L 0359 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0249 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Ausstoß- oder Treibladung Zerleger,
0356 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 B. 0350 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0383 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.4 C 0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0501 TREIBSTOFF, FEST
0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4D 0480 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0352 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 E 0471 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 F 0472 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 G 0485 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0353 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4S 0481 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0349 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0384 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.5D 0482 EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH STOFFE, EVI 1, N.A.G.
1.6 N 0486 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH GEGENSTÄNDE, EEI 2
  0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff

Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt.

2.2.2 Klasse 2 Gase

2.2.2.1 Kriterien

2.2.2.1.1 Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

Gase sind Stoffe, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa (1,013 bar) vollständig gasförmig sind.
Bem.
  1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.
  2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungvorschriften wie Füllungsgrad, Fülldruck oder Prüfdruck.
  3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschließen.
  4. Mit Kohlensäure versetzte Getränke unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

  1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei -50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C haben.
  2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über -50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
    unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens +65 °C hat; und
    unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat.
  3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.
  4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.
  5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
  6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten
  7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben)

2.2.2.1.3 Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

A erstickend
O oxidierend
F entzündbar
T giftig
TF giftig, entzündbar
TC giftig, ätzend
TO giftig, oxidierend
TFC giftig, entzündbar, ätzend
TOC giftig, oxidierend, ätzend

Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben a oder O bezeichneten Gruppen.

Bem.
  1. Im UN-Modellvorschriftenwerk, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:
    Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind)
    Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben a oder O bezeichnet sind)
    Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).
  2. Gefäße, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen a bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe 2.2.2.1.6.
  3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.
  4. Gemische mit mehr als 21 Vol.-% Sauerstoff sind als oxidierend einzuordnen.

2.2.2.1.4 Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.

2.2.2.1.5 Die in Kapitle 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien:

Erstickende Gase

Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.

Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

  1. in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder
  2. unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.

Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) festgestellt werden.

Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.

Ist das Ursprungsland kein Rheinuferstaat oder Belgien, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Rheinuferstaates oder Belgien anerkannt werden.

Oxidierende Gase

Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996 und ISO-Norm 10156-2:2005) festgestellt werden.

Giftige Gase

Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig, einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift ≪Ätzende Gase≫.

Gase,

  1. die bekanntermaßen so giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder
  2. von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei den Prüfungen gemäß Unterabschnitt 2.2.61.1 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5000 ml/m3 (ppm) aufweisen.

Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:

wobei

fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden.

Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

Ätzende Gase

Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr der Ätzwirkung einzustufen.

Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m3 (ppm) beträgt:

wobei

fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden.

Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen vorhanden.

2.2.2.1.6 Druckgaspackungen

Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

A erstickend
O oxidierend
F entzündbar
T giftig
C ätzend
CO ätzend, oxidierend
FC entzündbar, ätzend
TF giftig, entzündbar
TC giftig, ätzend
TO giftig, oxidierend
TFC giftig, entzündbar, ätzend
TOC giftig, oxidierend, ätzend

Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.

Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 oder für pyrophore Gase gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 entsprechen, dürfen nicht als Treibmittel für Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch 2.2.2.2.2).

Es gelten folgende Kriterien:

  1. Eine Zuordnung zur Gruppe a erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis f) entspricht.
  2. Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäß Absatz 2.2.2.1.5 enthält.
  3. Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt.
    Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse -% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist.
    Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen
    Bem.: Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbare Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen. ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPa 30B.
  4. Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackungen, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
  5. Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackungen, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
  6. Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.

2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2.2.2.2.1 Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Reaktion, wie z.B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.2.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

Bem: Abweichend hiervon darf "Ammoniak, wasserfrei, tiefgekühlt" (Stoff-Nummer 9000) in Tankschiffen befördert werden (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C).

2.2.2.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Verdichtete Gase
Klassifizie-
rungscode
UN-Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.
1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.
1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
Verflüssigte Gase
2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R..., die als:

Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht;

Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht;

Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.

Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.

1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G.
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.
2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
2 F 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet.

Bemerkung: Butadiene, stabilisiert sind ebenfalls der UN-Nummer 1010 zugeordnet, siehe Kapitel 3.2 Tabelle A.

1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:

Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss;

Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol-% betragen muss;

sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen.

1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als

Gemisch a bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben,

Gemisch a 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben,

Gemisch a 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben,

Gemisch a 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben,

Gemisch a 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben,

Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben,

Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben,

Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben,

Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.

Bem

  1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbenennung zulässig: für Gemische A, a 01, a 02 und a 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN.
  2. Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden.
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
Tiefgekühlt verflüssigte Gase
3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.
3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G.
3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Gelöste Gase
4 Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen.
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
5 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten
6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)
3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEN DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder
GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung
3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend
3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend
Gasproben
7F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
7T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht flüssig tiefgekühlt
7TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig

2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

2.2.3.1 Kriterien

2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.

Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.

Bem
  1. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.2 keine selbständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.
  2. In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202.
  3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).
  4. Als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendete flüssige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).
  5. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C sind bei der Beförderung in Tankschiffen Stoffe der Klasse 9 (Stoffnummer 9003).

2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr
F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe)
F3 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden
F4 Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200 °C und nicht anderweitig aufgeführt.
FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend
FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen. Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.

Verpackungsgruppe Flammpunkt
(geschlossener Tiegel)
Siedebeginn
I - ≤ 35 °C
IIa < 23 °C > 35 °C
IIIa ≥ 23 °C und ≤ 60 °C > 35 °C
a) siehe auch 2.2.3.1.4

Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.

2.2.3.1.4 Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse dürfen der Verpackungsgruppe III nur zugeordnet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen:

  1. die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muss weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) betragen und
  2. die Viskosität 3 und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen:

Extrapolierte kinematische Viskosität ν
(bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0)
mm2/s bei 23 °C

Auslaufzeit t nach ISO 2431:1993

Flammpunkt
in °C
in s bei Durchmesser der
Auslaufdüse in mm
20 < ν ≤ 80 20 < t ≤ 60 4 über 17
80 < ν ≤ 135 60 < t ≤ 100 4 über 10
135 < ν ≤ 220 20 < t ≤ 32 6 über 5
220 < ν ≤ 300 32 < t ≤ 44 6 über -1
300 < ν ≤ 700 44 < t ≤ 100 6 über -5
700 < ν 100 < t 6 -5 und darunter


Bem. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe, die der UN-Nummer 2059 zugeordnet sind.

Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).

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