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Vereinbarung Nr. D319/M31 nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
Vertragsstaaten *: D, A, CH, B, I, L, N, NL, P, S, SK
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10.220, 10.221, 10.251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR (D31 9/M31)".
(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR. Im Verkehr mit Belgien ist die Geltungsdauer der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2000 befristet.
(Stand: 01.02.2021)
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