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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Vereinbarung Nr. D324/M28 nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR zur Beförderung von Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder beiden enthalten

Vertragsstaaten *: D, A, B, CH, DK, E, F, I, L, N, P, S

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10.111 und 61.111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder beiden enthalten und als "3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g." der Klasse 6.1 Rn. 2601 Ziffer 65c) zuzuordnen sind, in loser Schüttung als geschlossene Ladung in offenen Fahrzeugen, die mit einer Plane bedeckt sind, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden.

Alle sonstigen Vorschriften des ADR gelten weiterhin.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR (D324/M28)".

(3) Diese Regelung gilt für die Beförderung auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten ab 1. Juli 1995 für die Dauer von fünf Jahren.

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