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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 6.1
Giftige Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) 

61.000-
61.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

61.100-
61.110

Beförderung in loser Schüttung

61.111

(1) Stoffe der Ziffer 60 c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden.

( 2) Stoffe der Ziffer 60 c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) dürfen in bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65 b) Kennzeichnungsnummer 3243 müssen dicht sein oder durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden.

( 3) Feste Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 60 c) enthalten, dürfen unter denselben Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 61.118 in Containern in loser Schüttung befördert werden.

61.112-
61.117

Beförderung in Containern

61.118

Container für die Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, und 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) müssen vollwandig und mit einem Deckel oder einer Plane bedeckt sein. Container mit Stoffen der Kennzeichnungsnummer 3243 der Ziffer 65 b) müssen dicht oder zum Beispiel durch eine ausreichend feste geeignete Innenauskleidung abgedichtet sein.

61.119-
61.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

61.200-
61.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
 

61.300-
61.301

Maßnahmen bei Unfällen

61.302

(siehe Rn. 61.385) 

61.303-
61.320

Überwachung der Fahrzeuge

61.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

61.322-
61.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

61.400-
61.402

 Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

61.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

61.404-
61406

Belade- und Entladestellen

61.407

(1) Es ist untersagt,

  1. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe der Ziffern 1 bis 5 und Stoffe, die unter den Buchstabe a) der übrigen Ziffern fallen, ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;
  2. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften die gleichen Stoffe auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

61.408-
61.414

Reinigung nach dem Entladen

61.415

(1) Jedes durch Stoffe der Ziffer 31 a) oder eines ihrer Gemische verunreinigtes Fahrzeug darf erst wieder verwendet werden, nachdem es unter Aufsicht eines Sachverständigen entgiftet worden ist. Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffer 31 a) in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

61.416-
61.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Kennzeichnung

61.500

(1) Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 31a) muß das Fahrzeug an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

Bezettelung

(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

Solche, die unter Rn. 2612 ( 3) bis ( 10) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

61.501-
61.508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

61.509

Nach Möglichkeit soll aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

61.510-
61.514

Schutz vor Sonneneinwirkung

61.515

Während der Monate April bis Oktober müssen, wenn es die Vorschriften des Aufenthaltstaates vorsehen, Versandstücke mit Cyanwasserstoff (Blausäure) der Ziffer 1 in haltenden und parkenden Fahrzeugen gegen Sonneneinwirkung wirksam geschützt sein, z.B. durch Planen, die mindestens 20 cm über der Ladung angebracht sind.

61.516-
61.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

61.600-
61.999

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