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Vereinbarung Nr. D328/M41 nach Rn. 2010 des ADR über eine Verpackung für 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung, der Klasse 4.3 Ziffer 20 c)
Vertragsstaaten *: D, B, F, GB, I, N, NL, P, SK
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2476 der Anlage a des ADR dürfen für 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung, der Klasse 4.3 Ziffer 20c) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D328/M41)".
(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR.
(Stand: 31.01.2021)
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