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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Multilaterale Vereinbarung

Multilaterale Vereinbarung M 121
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640

(BMVBW: 3.12.2001aufgehoben)



Gezeichnet durch: Deutschland, Vereinigtes Königreich, Belgien, Schweden, Norwegen, Tschechische Republik, Österreich, Niederlande, Frankreich
Gültig bis 31.12.2002

(1) Für Kapitel 3.2 Tabelle A gilt abweichend folgende Regelung:

An den Stellen, an denen in Spalte 6 die Sondervorschrift 640 erscheint, wird diese, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, durch eine der folgenden Sondervorschriften "640A" bis "640J" ersetzt:

640A: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa,

640B: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa aber höchstens 175 kPa,

640C: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa,

640D: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa,

640E: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III,

640F: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa,

640G: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa,

640H: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa,

640I: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 85 % Fluorwasserstoffsäure,

640J: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoffsäure,

Für die UN-Nummer 1202 wird, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, in Spalte 6 die Sondervorschrift "640K", "640L" oder "640M" eingetragen. Die Sondervorschriften haben folgende Bedeutung:

640K. Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt höchstens 61 °C);

640L: Für UN-Nummer 1202 (der Norm EN 590:1993 entsprechend bzw. mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993),

640M: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt über 61 °C bis einschließlich 100 °C).

(2) Die Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A für UN-Nummer 1999 TEERE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) wird, wie in der Anlage dargestellt, geändert.

(3) Bei den Eintragungen der UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, bei denen gemäß Absatz 1 in Spalte 6 die Sondervorschrift 640E angegeben ist, wird die Angabe "(nicht viskos)" gestrichen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage a des ADR, Abschnitt 3.3.1 gilt für die Sondervorschrift 640 folgender Text:

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: ≪Sondervorschrift 640(X)≫, wobei (X) einer der Großbuchstaben a bis M ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

Vorausgesetzt, die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr, darf auf diese Angabe in folgenden Fällen verzichtet werden:

(5) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.

(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 121)".

(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

   

.

  Anlage


UN-
Num-
mer
Benennung und Beschreibung
3.1.2
Klas-
se
2.2
Klas-
sifi-
zie-
rungs-
code
2.2
Verpa-
ckungs-
gruppe
2.1.1.3
Ge-
fahr-
zettel
5.2.2
Son-
der-
vor-
schrif-
ten
3.3
Be-
grenz-
te
Men-
gen
3.4.6
Verpackungen ortsbeweg-
liche Tanks
RID-Tanks Be-
förde-
rungs-
kate-
gorie
1.1.3.1
c) /
1.1.3.6
Sondervorschriften für die Beförderung Ex-
press-
gut
7.6
Num-
mer zur
Kenn-
zeich-
nung
der
Gefahr
5.3.2.3
Anwei-
sungen
4.1.4
Sonder- vorschrif
ten
4.1.4
Zu-
sam-
men-
pa-
ckung
4.1.10
An-
wei-
sun-
gen
4.2.4.2
Son-
der-
vor-
schrif-
ten
4.2.4.3
Tank-
codie-
rung
4.3
Son-
der-
vor-
schrif-
ten
4.3.5+
6.8.4
Ver-
sand-
stücke
7.2.4
Lose
Schüt-
tung
7.3.3
Be- und
Ent-
ladung
Hand-
habung
7.5.11
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
1999 Teere Flüssig (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) 3 F1 III 3 274
640(F)
LQ7 P001
LP01
R001
MP19 T4 TP1
TP29
L4BN   3       CE4 33
1999 Teere Flüssig (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) 3 F1 III 3 274
640(G)
LQ7 P001
LP01
R001
MP19 T4 TP1
TP29
L1,5BN   3       CE4 33
1999 Teere Flüssig (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3 F1 III 3 274
640(H)
LQ7 P001
IBC02
LP01
R001
MP19 T4 TP1
TP29
LGBF   3       CE4 33

 

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