Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Multilaterale Vereinbarung M19
nach Rn.
10.602 des ADR über die Beförderung von Gütern der Klasse 9 (Rn. 2901, Abschnitt E - Rettungsgeräte) mit bestimmten Gütern der Klasse 1 des ADR

Vertragsstaaten *: D, B, CH, CZ, F, GB, PL S, SK

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986aufgehoben)



1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 11.403 (2) und 91.403 dürfen Güter der Klasse 9, Ziffer 6 und 7 des ADR mit Gefahrzetteln nach Muster 9 mit demselben Fahrzeug befördert werden wie Güter in Versandstücken mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01.

2. Alle sonstigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9, Ziffer 6 und 7 und von Gütern der Klasse 1 sind entsprechend anzuwenden.

3. Eintragungen im Beförderungspapier

Außer den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Versender den folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 10.602 des ADR".

4. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Ländern, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus 5 Jahre nach dem Tage, an dem die zweite Unterschrift erfolgt ist, sofern sie nicht von einem der Vertragsstaaten zu einem früheren Zeitpunkt widerrufen wird, oder sie läuft aus, wenn die Bestimmungen formell in das ADR aufgenommen worden und in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Bonn, den 1. Oktober 1997

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion