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Regelwerk Gefahrgut/Transport

Multilaterale Sondervereinbarungen M88, M89, M90, M92, M94
gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR;

  • Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43
  • Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
    ohne Beifahrer
  • Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan
    und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons
    verwendet werden
  • Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten
    der Klassen 4.3 und 5.1
  • über Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Bonn, den 23. Dezember 1999
a 44/27.20.71-21(674, 677, 679, 676, 684)
(VkBl. 2000 S. 3aufgehoben)



  1. Der ADR-Vertragsstaat Ungarn hat am 30. Juni 1999 die von der Bundesrepublik Deutschland am 4. Juni 1999 vorgeschlagene multilaterale Sondervereinbarung M88 über die Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43 gegengezeichnet. Der Wortlaut der multilateralen Sondervereinbarung M88 wird vor Verkündung durch die 26. ADR-Ausnahmeverordnung nachfolgend bekanntgegeben.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 9. Dezember 1999 die von Finnland am 23. Juni 1999 vorgeschlagene multilaterale Sondervereinbarung M89 über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 ohne Beifahrer gegengezeichnet. Der Wortlaut der multilateralen Sondervereinbarung M89 wird vor Verkündung durch die 26. ADR-Ausnahmeverordnung nachfolgend bekanntgegeben.
  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 20. Juli 1999 die vom Vereinigten Königreich am 28. Juni 1999 vorgeschlagene multilaterale Sondervereinbarung M90 über die Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden, gegengezeichnet. Der Wortlaut der multilateralen Vereinbarung M90 wird vor Verkündung durch die 26. ADR-Ausnahmeverordnung nachfolgend bekanntgegeben.
  4. Der ADR-Vertragsstaat Tschechische Republik hat am 15. November 1999 die von der Bundesrepublik Deutschland am 16. September 1999 vorgeschlagene multilaterale Vereinbarung M92 über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 gegengezeichnet. Der Wortlaut der multilateralen Vereinbarung M92 wird vor Verkündung durch die 26. ADR-Ausnahmeverordnung nachfolgend bekanntgegeben.
  5. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Dezember 1999 die von Schweden am 5. November 1999 vorgeschlagene multilaterale Sondervereinbarung M94 über Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gegengezeichnet. Der Wortlaut der multilateralen Vereinbarung M94 wird vor Verkündung durch die 26. ADR-Ausnahmeverordnung nachfolgend bekanntgegeben.

Zu 1:    - widerrufen gemäß Schreiben des BMVBW vom 15.05.2000 a 44/27.20.71-21(674)/59 Va00 -

Multilaterale Vereinbarung M881 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10.011 der Anlage B zum ADR dürfen Versandstücke mit 0336 Feuerwerkskörpern mit einer Nettoexplosivstoffmasse von bis zu 2.000 kg je Beförderungseinheit mit Fahrzeugen befördert werden, die durch Motoren mit Selbstzündung angetrieben werden.

Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind zu beachten.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M88)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

1) Die multilaterale Vereinbarung M88 gilt nicht für Beförderungen auf den in der Anlage 3 der GGVS (ersetzt durch GGVSE) genannten nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten.

Zu 2

Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11.311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

"Beförderung vereinbart gemäß Rn 10.602 des ADR (M89)".

(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

(4) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.

Zu 3:

Multilaterale Vereinbarung M90 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden

  1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212 und 2250 der Anlage a des ADR und unbeschadet der Vorschriften des Rn. 2009, dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 2 F, Stoffnummer 1011, 1965 und 1978 in Druckgasbehältern befördert werden, deren Wanddicke für den höchsten Betriebsdruck bei einer Temperatur von +40 °C berechnet wurde. Die folgenden Bedingungen müssen beachtet werden.
    1. Die Behälter müssen aus gewalztem und geglühtem Reintitan, das die Mindestanforderungen (Rm > 450 MPa, εA >20 %; (εA = Bruchdehnung)) erfüllt, oder aus austenitischem Stahl hergestellt sein.
    2. Der Hauptkörper der Behälter muß mit einer äußeren wasserbeständigen, mindestens 25 mm dicken Schutzhülle aus Schaumstoff oder ähnlichem Material versehen sein.
    3. Die Gasflaschen müssen mit einer deutlich sichtbaren Aufschrift gekennzeichnet sein, die den Hinweis enthält, dass die Behälter nur für den Betrieb von Heißluftballons verwendet werden dürfen.
  2. Alle sonstigen Bestimmungen der Anlagen a und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.

  3. Der Versender hat folgenden Vermerk in das Beförderungspapier einzutragen:

    "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M90)."

    Ein Abdruck dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

  4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner vorher widerrufen, gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben."

       

  5. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

Zu 4:

Multilaterale Vereinbarung M92 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 11.403 Abs. 2, 43.403 und 51.403 der Anlage B zum ADR dürfen 0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.

Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:

  1. Komponente a mit Gefahrenauslöser 1507 Strontiumnitrat, Ziffer 22c) oder 1446 Bariumnitrat, Ziffer 29b) jeweils der Klasse 5.1.
  2. Komponente B mit Gefahrenauslöser 1396 Aluminiumpulver Ziffer 13b) oder 1418 Magnesiumpulver, Ziffer 14b) jeweils der Klasse 4.3.

Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang A.5 der Anlage a zum ADR geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Die Komponenten a und B sind getrennt zu verpacken.

Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M92)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. September 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zu 5:

Multilaterale Vereinbarung M94 nach Rn. 10.602 über Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Abweichend von den Bestimmungen der Randnummern 11.204 (1) c) und 11.204( 2) c) dürfen Verbindungseinrichtungen, die nicht der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen, unter den folgenden Bedingungen in Fahrzeugen verwendet werden, die als EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge zugelassen sind:

  1. die Verbindungseinrichtung muß die Vorschriften der Richtlinie 94/20/EG erfüllen,
  2. eine Bezugnahme auf diese Vereinbarung ist in die Zulassungsbescheinigung nach Rn. 10.282 einzutragen,
  3. eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Zulassungsbescheinigung nach b) beizufügen.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. November 2004 oder bis eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Multilaterale Vereinbarung M106

gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR
betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

1) Abweichend von der Sondervorschrift VV9b des Kapitels 7.3 ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert als "3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.", Verpackungsgruppe III der Klasse 6.1 in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.

2) Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.

3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. August 2005.

ENDE

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