umwelt-online: ADR-Ausnahme

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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Multilaterale Vereinbarung M61 gemäß Rn. 2010 des ADR zur Klassifizierung, Verpackung und Beförderung von nitroglycerinhaltigen und PETN-haltigen Zubereitungen

Vertragsstaaten *: D, N, SK

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von Rn. 2301 Bem. zu Ziffer 6 und Rn. 2401 Bem. 1 zu Abschnitt C. dürfen bestimmte desensibilisierte feste und, flüssige Zubereitungen mit Nitroglycerin sowie bestimmte feste Zubereitungen mit Pentaerythritoltetranitrat (PETN) unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 3 oder als Stoffe des Abschnitts C. der Klasse 4.1 befördert werden.

1. Zulassung zur Beförderung

1.1 Als Stoff der Klasse 3 darf nur 3343 Nitroglycerin Mischung, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g. mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin befördert werden.

1.2 Als Stoff der Klasse 4.1 darf 3319 Nitroglycerin, Mischung, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin befördert werden.

1.3 Als Stoff der Klasse 4.1 darf 3344 Pentaerythritoltetranitrat, Mischung, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% Pentaerythritoltetranitrat befördert werden.

2. Verpackung und Beförderung

2.1 Die Stoffe nach Nr. 1 dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) klassifiziert und den UN-Nrn. zugeordnet werden.

2.2 Die Stoffe sind in der zum Transport vorgesehenen Form und ihrer Verpackung den Prüfverfahren nach Serie 2 und Serie 6 (c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien der Vereinten Nationen (siehe Rn. 3101) zu unterziehen. Die Zuordnung nach Nr. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn die Prüfergebnisse keine Zuordnung zur Klasse 1 ergeben. Die zuständige Behörde des Ursprungslandes (in d: Die BAM) kann Prüfungen anderer Stellen anerkennen; sie muss die Klassifizierung und den Verpackungstyp nach den Vorschriften der Klasse 3 bzw. 4.1 schriftlich festlegen. Für die UN-Nr. 3344 sind die Bestimmungen der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

2.3 Die Stoffe dürfen nur in der nach Nr. 2.2 geprüften und nach Anhang A.5 bauartgeprüften und bauartzugelassenen Verpackung befördert werden.

2.4 Für Stoffe nach Nr. 1.1 sind die übrigen für Stoffe der Klasse 3, Ziffer 34 c), geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

2.5 Für Stoffe nach Nr. 1.2 und 1.3 sind die für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 24 b), geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

3.1 Der Bezeichnung der Stoffe nach Nr. 1 ist die technische Bezeichnung des Gutes zuzufügen.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M61)".

Ein Abdruck des Bescheids der zuständigen Behörde nach Nr. 2. ist dem Beförderungspapier beizugeben.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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