umwelt-online: ADR-Ausnahme
Regelwerk, Gefahrgut/Transport;

Vereinbarung M76 nach Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von Ethanol (Ethylalkohol) in Tankfahrzeugen

Vertragsstaaten *: D, A, B, F, GB, SK

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)




  1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211.131 des Anhangs B.1a des ADR darf bei Tanks zur Beförderung von Ethanol (Ethylalkohol) und seinen wässerigen Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol der Ziffer 3b) sowie wässerigen Lösungen von Ethanol (Ethylalkohol) mit einer Konzentration von mehr als 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% der Klasse 3 Ziffer 31 c), UN-Nr. 1170, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die mit einem zusätzlichen Schutz versehen ist, ersetzt werden.
  2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Vorschriften des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
  3. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

    "Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M76)".
  4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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