Regelwerk, Gefahrgut [ ADR] /{ RID}
Übersicht 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Tab.3.2 ADR / RID; alphabet. -
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

ADR/RID
- Inhalt
=>


RSEB = GGVSEB-DuchführungsRL
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 - in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.2 - in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
1.1.3.3 - in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen
1.1.3.4 - in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
1.1.3.5 - in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
1.1.3.6 - in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.3.7 - in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
1.1.3.8 [(bleibt offen)] {Anwendung von Freistellungen bei der Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen}
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.1 Allgemeines
1.1.4.2 Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
1.1.4.3 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs
1.1.4.4 Huckepackverkehr
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße/Schiene erfolgen
1.1.4.6 Beförderungen in oder durch das Hoheitsgebiet eines SMGS-Vertragsstaates
1.1.5 Anwendung von Normen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
1.2.1 Begriffsbestimmungen
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
1.2.2 Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
1.3.1 Anwendungsbereich
1.3.2 Art der UnterweTisung
1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
1.3.3 Dokumentation
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
1.4.2.1 Absender
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.3 Empfänger
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.2 Verpacker
1.4.3.3 Befüller
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
1.4.3.5 Betreiber eines Kesselwagens
1.4.3.6 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
1.4.3.7 Entlader
1.4.3.8 Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
Kapitel 1.5 Abweichungen
1.5.1 Zeitweilige Abweichungen
1.5.2 Militärische Sendungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
1.6.1 Verschiedenes
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2
1.6.3 [Festverbundene Tanks] (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, {Kesselwagen} und Batterie-Fahrzeuge/Wagen
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
1.6.5 [Fahrzeuge] {bleibt offen}
1.6.6 Klasse 7
1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist
1.6.6.2 Versandstückmuster, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden
1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR/RID (Ausgabe 2009 der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren
1.6.6.4 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden
Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe
1.7.1. Anwendungsbereich
1.7.2 Strahlenschutzprogramm
1.7.3 Managementsystem
1.7.4 Sondervereinbarung
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften
1.7.6 Nichteinhaltung
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
1.8.1 Behördliche Gefahrgutkontrollen
1.8.2 Amtshilfe
1.8.3 Sicherheitsberater
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
1.8.6 Administrative Kontrollen für die Anwendung der in Abschnitt 1.8.7 beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen
1.8.7 Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung
1.8.8 Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
1.9.5 Tunnelbeschränkungen
1.9.5.1 Allgemeine Vorschriften
1.9.5.2 Kategorisierung
Tunnelkategorie A, B, C, D, E
1.9.5.3 Vorschriften für Straßenverkehrszeichen und die Bekanntgabe von Einschränkungen
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
1.10.1 Allgemeine Vorschriften
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential
1.10.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Tab. 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential
Tab. 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide
1.10.3.2 Sicherungspläne
Kapitel 1.11 Interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe
Teil 2 Klassifizierung
Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Einleitung
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
2.1.3.10 Tabelle der Überwiegenden Gefahr
2.1.4 Zuordnung von Proben
2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
2.1.6 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
2.2.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.2.1.1 Kriterien
2.2.1.1.5 Beschreibung der Unterklassen
2.2.1.1.6 Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
2.2.1.1.7 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen
2.2.1.1.8 Ausschluss aus der Klasse 1
2.2.1.1.9 Klassifizierungsdokumentation
2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.1.4 Glossar der Benennungen
2.2.2 Klasse 2: Gase
2.2.2.1 Kriterien
2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
2.2.2.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
2.2.3.1 Kriterien
2.2.3.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.3.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.41 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.2.41.1 Kriterien
2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.41.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.41.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
2.2.42 Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
2.2.42.1 Kriterien
2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.43 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.2.43.1 Kriterien
2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.51 Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
2.2.51.1 Kriterien
2.2.51.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.52 Klasse 5.2 Organische Peroxide
2.2.52.1 Kriterien
2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
2.2.61 Klasse 6.1 Giftige Stoffe 
2.2.61.1 Kriterien
2.2.61.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.62 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
2.2.62.1 Kriterien
2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.7 Klasse 7 Radioaktive Stoffe
2.2.7.1 Begriffsbestimmungen
2.2.7.1.2 Kontamination
2.2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen
2.2.7.2 Klassifizierung
2.2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften
2.2.7.2.2 Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte
2.2.7.2.3 Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
2.2.7.2.4 Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
2.2.7.2.5 Sondervereinbarungen
2.2.8 Klasse 8 Ätzende Stoffe
2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien
2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
2.2.9 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
2.2.9.1 Kriterien
2.2.9.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2.2.9.3 Verzeichnis der Eintragungen
Kapitel 2.3 Prüfverfahren
2.3.0 Allgemeines
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der der Klasse 1 und der Klasse 4.1
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8
2.3.3.1 Bestimmung des Flammpunktes
2.3.3.2 Bestimmung des Siedebeginns
2.3.3.3 Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens
2.3.4.1 Prüfgerät
2.3.4.2 Prüfverfahren
2.3.4.3 Beurteilung der Prüfergebnisse
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3
Teil 3 Gefahrgüterverzeichnis
Kapitel 3.1 Allgemeines
3.1.1 Einführung
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung
3.1.2.8 Benennung der Gattungseinrichtungen oder der nicht anderweitig genanntenj (N.A.G) Eintragungen
3.1.3 Lösungen oder Gemische
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A
Tabelle A ADR / RID Reihenfolge: UN-Nrn
Tabelle B: Reihenfolge alphabetisch
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 - Sondervorschriften
16 - 103 - 201 - 300 - 500 - 550 - 600
Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.5.1 Freigestellte Mengen
3.5.2 Verpackungen
3.5.3 Prüfungen für Versandstücke
3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke
3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container
3.5.6 Dokumentation
Teil 4 Verwendung von Verpackungen[, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen] und Tanks
Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
4.1.1.18 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide
4.1.1.19 Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen
4.1.1.20 Verwendung von Bergungsdruckgefäßen
4.1.1.21 Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
4.1.1.21.1 Geltungsbereich
Abb. 4.1.1.21.1: Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
4.1.1.21.2 Vorbedingungen
Abb. 4.1.1.21.2: Ablaufschema für die "Regel für Sammeleintragungen"
4.1.1.21.3 Assimilierungsverfahren
4.1.1.21.4 Wässerige Lösungen
4.1.1.21.5 Regel für Sammeleintragungen
4.1.1.21.6 Assimilierungsliste
Tabelle
4.1.2 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von IBC
4.1.3 Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen
4.1.4.1 Verwendung von Verpackungen
P 001 002 003 004 005 006
010 099 101
110a 110b 111 112a 112b 112c 113 114a 114b 115 116
130 131 132a 132b 133 134 135 136 137 138 139
140 141 142 143 144
200 201 202 203 204 205 206 207 208 209
300 301 302
400 401 402 403 404 405 406 407 408  409  410 411 412
500 501 502 503 504 505 520
600 601 602 603 620 621 622  650 800 801 801a 802 803 804
900 901 902 903 903a 903b 904 905 906 907 908 909
910 911
R 001
4.1.4.2 Verwendung von IBC
IBC 01 02 03 04 05 06 07 08 99 100 520 620
4.1.4.3 Verwendung von Großverpackungen
LP 01 02 03 99 101 102 200 621 622 902 903 904 905 906
4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1
4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.
4.1.6 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind
4.1.7 Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1
4.1.7.1 Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))
4.1.7.2 Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
4.1.8 Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2
4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen
4.1.9.1 Allgemeines
4.1.9.2 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierter Gegenstände
4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
4.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9
4.2.1.9 Füllungsgrad
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen ..
4.2.1.10 - der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.11 - der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.12 - der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.13 - der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.14 - der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.15 - der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.16 - der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.17 - der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.18 - der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.19 - festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden
4.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck
4.2.2.7 Befüllen
4.2.3 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
4.2.3.6 Befüllen
4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit
4.2.4 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
4.2.5 Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
4.2.5.1 Allgemeines
4.2.5.2 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Kapitel 4.3 Verwendung von [festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks,] {Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
4.3.1 Anwendungsbereich
4.3.2 Vorschriften für alle Klassen
4.3.2.1 Verwendung
4.3.2.2 Füllungsgrad
4.3.2.3 Betrieb
4.3.2.4 Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC
4.3.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
4.3.3.1 Tankcodierung und -hierarchie
4.3.3.1.1 Tankcodierung und Codierung für Batterie-Fahrzeuge und MEGC
4.3.3.1.2 Tankhierarchie
4.3.3.2 Füllbedingungen und Prüfdrücke
4.3.3.2.5 Verzeichnis der Gase und -gemische, die in Tanks befördert werden dürfen, minimaler Prüfdruck, Füllungsgrad
4.3.3.3 Betrieb
4.3.4 Sondervorschriften für die Klassen [1 und] 3 bis 9
4.3.4.1 Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie
4.3.4.1.1 Tankcodierung
4.3.4.1.2 Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie
4.3.4.2 Allgemeine Vorschriften
4.3.5 Sondervorschriften
Kapitel 4.4 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Betrieb
Kapitel 4.5 Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle
4.5.1 Verwendung
4.5.2 Betrieb
Kapitel 4.6 (bleibt offen)
Kapitel 4.7 Verwendung von mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)
4.7.1 Verwendung
4.7.2 Betrieb
Teil 5 Vorschriften für den Versand
Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, leere Fahrzeuge leere MEMU/Wagen, und Container für Güter in loser Schüttung
5.1.4 Zusammenpackung
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5.1.5.1.1 Allgemeines
5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigung
5.1.5.1.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
5.1.5.1.4 Benachrichtigungen
5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde
5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
5.1.5.5 Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Gase der Klasse 2
5.2.1.7 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen {der Klasse 7}
5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien
5.2.1.10 Ausrichtungspfeile
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften
5.2.2.1.9 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden
5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster
Klasse 1 Explosive Stoffe
Klasse 2 Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) [an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen] {sowie Kennzeichnungen}
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards)
5.3.1.1 Allgemeine Vorschriften
5.3.1.2 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, [Schüttgut-Containern,] MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks
5.3.1.7 Beschreibung der Großzettel (Placards)
5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
5.3.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
5.3.2.2 Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe
5.3.4 [bleibt offen]{Rangierzettel nach Muster 13 und 15}
5.3.4.1 Allgemeine Vorschriften
5.3.4.2 Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15
5.3.5 [bleibt offen] {Orangefarbener Streifen}
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe"
Kapitel 5.4 Dokumentation
5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier / Frachtbrief enthalten sein müssen
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
5.4.1.1.8 Sondervorschriften bei der Verwendung von für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks
5.4.1.1.9 [bleibt offen] {Sondervorschriften für den Huckepackverkehr
5.4.1.1.10 Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen
5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen}, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
5.4.1.1.12 Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften
5.4.1.1.13 Sondervorschriften für die Beförderung in Tankfahrzeugen mit mehreren Abteilen oder in Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks
5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben Sondervorschrift 640
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern
5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)
5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1
5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe [und polymerisierende Stoffe] der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2
5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
5.4.1.2.5 Sondervorschriften für die Klasse 7
5.4.1.3 (bleibt offen)
5.4.1.4 Form und {zu verwendende} Sprache
5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter
5.4.2 Container-/ Fahrzeugpackzertifikat
5.4.3 Schriftliche Weisungen
5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Kapitel 5.5 Sondervorschriften
5.5.1 (bleibt offen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359)
5.5.2.1 Allgemeine Vorschriften
5.5.2.2 Unterweisung
5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)
5.5.2.4 Dokumentation
5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, [Fahrzeuge] {Wagen} und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.5[Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.6 Kennzeichnung der[Fahrzeuge] {Wagen} und Container
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen Tanks und Schüttgut-Container
Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.1 Allgemeines
6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.1.3 Kennzeichnung
6.1.4 Vorschriften für Verpackungen
6.1.4.0 Allgemeine Vorschriften
6.1.4.1 Fässer aus Stahl
6.1.4.2 Fässer aus Aluminium
6.1.4.3 Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium
6.1.4.5 Fässer aus Sperrholz
6.1.4.6 (gestrichen)
6.1.4.7 Fässer aus Pappe
6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff
6.1.4.9 Kisten aus Naturholz
6.1.4.10 Kisten aus Sperrholz
6.1.4.11 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
6.1.4.12 Kisten aus Pappe
6.1.4.13 Kisten aus Kunststoffen
6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
6.1.4.15 Säcke aus Textilgewebe
6.1.4.16 Säcke aus Kunststoffgewebe
6.1.4.17 Säcke aus Kunststofffolie
6.1.4.18 Säcke aus Papier
6.1.4.19 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6.1.4.19.1 Innengefäß
6.1.4.19.2 Außenverpackung
6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6.1.4.20.1 Innengefäß
6.1.4.20.2 Außenverpackung
6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen
6.1.4.22 Feinstblechverpackungen
6.1.5 Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
6.1.5.3 Fallprüfung
6.1.5.4 Dichtheitsprüfung
6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)
6.1.5.6 Stapeldruckprüfung
6.1.5.7 Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff
6.1.5.8 Prüfbericht
6.1.6 Standardflüssigkeiten zur Verträglichkeitsprüfung
Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.1.9 Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Druckgefäßen für Acetylen
6.2.1.2 Werkstoffe
6.2.1.3 Bedienungsausrüstung
6.2.1.3.6 Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryptobehälter
6.2.1.3.6.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen
6.2.1.4 Zulassung von Druckgefäßen
6.2.1.5 Erstmalige Prüfung
6.2.1.6 Wiederkehrende Prüfung
6.2.1.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.1.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.2 Vorschriften für UN-Druckgefäße
6.2.2.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.2.2 Werkstoffe
6.2.2.3 Bedienungsausrüstung
6.2.2.4 Wiederkehrende Prüfung
6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für
6.2.2.5.1 Begriffsbestimmungen
6.2.2.5.2 Allgemeine Vorschriften Zuständige Behörde
6.2.2.5.3 Qualitätssicherungssystem des Herstellers
6.2.2.5.3.2 Nachprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems
6.2.2.5.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
6.2.2.5.4 Zulassungsverfahren
6.2.2.5.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern
6.2.2.5.5 Produktionskontrolle und -bescheinigung
6.2.2.5.6 Aufzeichnungen
6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen
6.2.2.6.1 Begriffsbestimmung
6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften
6.2.2.6.3 Qualitätssicherungssystem und Nachprüfung (Audit) der Stelle für die wiederkehrende Prüfung
6.2.2.6.3.1 Qualitätssicherungssystem
6.2.2.6.3.2 Nachprüfung (Audit)
6.2.2.6.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
6.2.2.6.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung
6.2.2.6.5 Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung
6.2.2.6.6 Aufzeichnungen
6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen
6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen
6.2.2.9 Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen
6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln
6.2.2.11 Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung
6.2.3 Vorschriften für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind
6.2.3.1 Auslegung und Bau
6.2.3.3 Bedienungsausrüstung
6.2.3.3.2 Öffnungen
6.2.3.3.3 Ausrüstung
6.2.3.4 Erstmalige Prüfung
6.2.3.4.2 Besondere Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen
6.2.3.5 Wiederkehrende Prüfung
6.2.3.6 Zulassung von Druckgefäßen
6.2.3.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.3.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.3.9 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen
6.2.3.10 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen
6.2.3.11 Bergungsdruckgefäße
6.2.4 Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind
6.2.4.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.4.2 Wiederkehrende Prüfung
6.2.5 Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind
6.2.5.1 Werkstoffe
6.2.5.2 Bedienungsausrüstung (bleibt offen)
6.2.5.3 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall
6.2.5.4 Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte, gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.5.5 Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen
6.2.5.6 Verschlossene Kryo-Behälter
6.2.6 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
6.2.6.1 Auslegung und Bau
6.2.6.2 Flüssigkeitsdruckprüfung
6.2.6.3 Dichtheitsprüfung
6.2.6.3.1 Prüfung in einem Heißwasserbad
6.2.6.3.2 Alternative Methoden
6.2.6.3.2.1 Qualitätssicherungssystem
6.2.6.3.2.2 Druckgaspackungen
6.2.6.3.2.2.1 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen
6.2.6.3.2.2.2 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen
6.2.6.3.2.3 Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
6.2.6.3.2.3.1 Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
6.2.6.3.2.3.2 Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
6.2.6.4 Verweis auf Normen
Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a der Klasse 6.2(UN-Nummern 2814 und 2900)
6.3.1 Allgemeines
6.3.2 Vorschriften für Verpackungen
6.3.3 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.3.4 Kennzeichnung
6.3.5 Prüfvorschriften für Verpackungen
Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
6.4.2 Allgemeine Vorschriften
6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke
6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke
6.4.5.4 Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke
6.4.6 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
6.4.7 Vorschriften für Typ A-Versandstücke
6.4.8 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
6.4.9 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
6.4.10 Vorschriften für Typ C-Versandstücke
6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.12 Prüfmethoden und Nachweisverfahren
6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit
6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen
6.4.15 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
6.4.16 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
6.4.17 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
6.4.18 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke
6.4.19 Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.20 Prüfungen für Typ C-Versandstücke
6.4.21 Prüfung für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
6.4.22 Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
6.4.23 Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe
Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
6.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.1.1 Anwendungsbereich
6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC
6.5.2 Kennzeichnung
6.5.2.1 Grundkennzeichnung
6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
6.5.2.3 Übereinstimmung mit der Bauart
6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)
6.5.3 Bauvorschriften
6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion
6.5.4.4 Inspektion und Prüfung
6.5.4.5 Reparierte IBC
6.5.5 Besondere Vorschriften für IBC
6.5.5.1 Besondere Vorschriften für metallene IBC
6.5.5.1.6 Mindestwanddicke
6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung
6.5.5.2 Besondere Vorschriften für flexible IBC
6.5.5.3 Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC
6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter
6.5.5.5 Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe
6.5.5.6 Besondere Vorschriften für IBC aus Holz
6.5.6 Prüfvorschriften für IBC
6.5.6.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.5.6.2 Bauartprüfungen
6.5.6.3 Vorbereitung für die Prüfungen
6.5.6.3.7 Reihenfolge der Durchführung der Bauartprüfungen
6.5.6.4 Hebeprüfung von unten
6.5.6.4.1 Anwendungsbereich
6.5.6.4.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.4.3 Prüfverfahren
6.5.6.4.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.5 Hebeprüfung von oben
6.5.6.5.1 Anwendungsbereich
6.5.6.5.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.5.3 Prüfverfahren
6.5.6.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.6 Stapeldruckprüfung
6.5.6.6.1 Anwendungsbereich
6.5.6.6.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.6.3 Prüfverfahren
6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast
6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.7 Dichtheitsprüfung
6.5.6.7.1 Anwendungsbereich
6.5.6.7.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.7.3 Prüfverfahren und Prüfdruck
6.5.6.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.8 Hydraulische Innendruckprüfung
6.5.6.8.1 Anwendungsbereich
6.5.6.8.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.8.3 Prüfverfahren
6.5.6.8.4 Prüfdruck
6.5.6.9 Fallprüfung
6.5.6.9.1 Anwendungsbereich
6.5.6.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.9.3 Prüfverfahren
6.5.6.9.4 Fallhöhe
6.5.6.9.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)
6.5.6.10 Weiterreißprüfung
6.5.6.10.1 Anwendungsbereich
6.5.6.10.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.10.3 Prüfverfahren
6.5.6.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.11 Kippfallprüfung
6.5.6.11.1 Anwendungsbereich
6.5.6.11.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.11.3 Prüfverfahren
6.5.6.11.4 Kippfallhöhe
6.5.6.11.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.12 Aufrichtprüfung
6.5.6.12.1 Anwendungsbereich
6.5.6.12.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
6.5.6.12.3 Prüfverfahren
6.5.6.12.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.5.6.13 Vibrationsprüfung
6.5.6.14 Prüfbericht
Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen
6.6.1 Allgemeines
6.6.2 Codierung für die Bezeichnung des Typs der Großverpackung
6.6.3 Kennzeichnung
6.6.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen
6.6.4.1 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall
6.6.4.2 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus flexiblen Werkstoffen
6.6.4.3 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus starrem Kunststoff
6.6.4.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe
6.6.4.5 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz
6.6.5 Prüfvorschriften für Großverpackungen
6.6.5.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.6.5.2 Vorbereitung für die Prüfungen
6.6.5.3 Prüfvorschriften
6.6.5.3.1 Hebeprüfung von unten
6.6.5.3.2 Hebeprüfung von oben
6.6.5.3.3 Stapeldruckprüfung
6.6.5.3.4 Fallprüfung
6.6.5.4 Zulassung und Prüfbericht
Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
6.7.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.7.2 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9
6.7.2.1 Begriffsbestimmungen
6.7.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.2.3 Auslegungskriterien
6.7.2.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.2.5 Bedienungsausrüstung
6.7.2.6 Bodenöffnungen
6.7.2.7 Sicherheitseinrichtungen
6.7.2.8 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.9 Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.10 Schmelzsicherungen
6.7.2.11 Berstscheiben
6.7.2.12 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.13 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.14 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.2.17 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.2.18 Baumusterzulassung
6.7.2.19 Prüfung
6.7.2.20 Kennzeichnung
6.7.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.3.1 Begriffsbestimmungen
6.7.3.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.3.3 Auslegungskriterien
6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.3.5 Bedienungsausrüstung
6.7.3.6 Bodenöffnungen
6.7.3.7 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.8 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.9 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.10 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.11 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.12 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.3.13 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.3.14 Baumusterzulassung
6.7.3.15 Prüfung
6.7.3.16 Kennzeichnung
6.7.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.4.1 Begriffsbestimmungen
6.7.4.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.4.3 Auslegungskriterien
6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.4.5 Bedienungsausrüstung
6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.7 Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.4.12 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.4.13 Baumusterzulassung
6.7.4.14 Prüfung
6.7.4.15 Kennzeichnung
6.7.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase
6.7.5.1 Begriffsbestimmungen
6.7.5.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.5.3 Bedienungsausrüstung
6.7.5.4 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.5 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.6 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.7 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.8 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.9 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.5.10 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC
6.7.5.11 Baumusterzulassung
6.7.5.12 Prüfung
6.7.5.13 Kennzeichnung
Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von [festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks,] {Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
6.8.1 Anwendungsbereich
6.8.2 Vorschriften für alle Klassen
6.8.2.1 Bau
6.8.2.2 Ausrüstung
6.8.2.3 Zulassung des Baumusters
6.8.2.4 Prüfungen
6.8.2.5 Kennzeichnung
6.8.2.6 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.2.7 Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
6.8.3.1 Bau von Tankkörpern
6.8.3.2 Ausrüstung
6.8.3.3 Zulassung des Baumusters
6.8.3.4 Prüfungen
6.8.3.5 Kennzeichnung
6.8.3.6 Vorschriften für [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.3.7 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.4 Sondervorschriften
6.8.5 Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainerns, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2
6.8.5.1 Werkstoffe und Tankkörper
6.8.5.2 Prüfvorschriften
6.8.5.3 Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit
6.8.5.4 Verweis auf Normen
Kapitel 6.9 Vorschriften für FVK-Tanks
6.9.1 Allgemeines
6.9.2 Bau
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe
6.9.2.3.2 Harze
6.9.2.3.3 Verstärkungsfasern
6.9.2.3.4 Werkstoffe für Thermoplastliner
6.9.2.3.5 Zusätze
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.4 Prüfung und Zulassung des Baumusters
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
6.9.4.3 Prototypprüfung
6.9.4.4 Zulassung des Baumusters
6.9.5 Prüfungen
6.9.6 Kennzeichnung
Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
6.10.1 Allgemeines
6.10.1.1 Begriffsbestimmungen
6.10.1.2 Anwendungsbereich
6.10.2 Bau
6.10.3 Ausrüstung
6.10.4 Prüfungen
. Kapitel 6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern
6.11.1 (bleibt offen)
6.11.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.11.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden
6.11.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der typen BK 1 und BK 2, die keine Container gemäß CSC sind
6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3
[ Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)
6.12.1 Anwendungsbereich
6.12.2 Allgemeine Vorschriften
6.12.3 Tanks
6.12.4 Ausrüstung
6.12.5 Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff]
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle
7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe
7.1.7.3 Vorschriften für die Temperaturkontrolle
7.1.7.4 Beförderung unter Temperaturkontrolle
Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken
Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
7.3.1 Allgemeine Vorschriften
7.3.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1a)
7.3.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1
7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2
7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3
7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1
7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1
7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8
7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9
Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
7.5.1 Allgemeine Vorschriften
7.5.2 Zusammenladeverbote
7.5.3 Schutzabstand
7.5.4 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
7.5.5 Begrenzung der beförderten Mengen
7.5.5.2 Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
7.5.5.2.1 Beförderte Stoffe und Mengen
7.5.5.2.3 Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU
[ 7.5.5.3 Begrenzungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe]
7.5.7 Handhabung und Verstauung
7.5.8 Reinigung nach dem Entladen
7.5.9 Rauchverbot
7.5.10 Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung
7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Tabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen
Tabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorien II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken
Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken oder unverpackt
Tabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug/Wagen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen
Tabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug mit spaltbaren Stoffen
{ Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut
Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)}
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
8.1.1 Beförderungseinheiten
8.1.2 Begleitpapiere
8.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung
8.1.4 Feuerlöschausrüstung
8.1.5 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung
8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugführer
8.2.2.3 Aufbau der Schulung
8.2.2.4 Lehrplan für die Erstschulung
8.2.2.5 Lehrplan für die Auffrischungsschulung
8.2.2.6 Anerkennung der Schulung
8.2.2.7 Prüfungen
8.2.2.7.1 Prüfungen für den Basiskurs
8.2.2.7.2 Prüfungen für die Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks oder für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7
8.2.2.8 Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind
Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind
8.3.1 Fahrgäste
8.3.2 Gebrauch der Feuerlöschgeräte
8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken
8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte
8.3.5 Rauchverbot
8.3.6 Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens
8.3.7 Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen
8.3.8 Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen
Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
8.6.1 Allgemeine Vorschriften
8.6.2 Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
8.6.3 Tunnelbeschränkungscodes
8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel
Teil 9 Vorschriften für den Bau und Zulassung der Fahrzeuge
Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen
9.1.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
9.1.1.1 Anwendungsbereich
9.1.1.2 Begriffsbestimmungen
9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU
9.1.2.1 Allgemeines
9.1.2.2 Vorschriften für typgenehmigte Fahrzeuge
9.1.2.3 Jährliche technische Untersuchung
9.1.3 Zulassungsbescheinigung
9.1.3.5 Muster der Zulassungsbescheinigung
Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen
9.2.1 Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels
9.2.2 Elektrische Ausrüstung
9.2.2.1 Allgemeine Vorschriften
9.2.2.2 Leitungen
9.2.2.3 Sicherungen und Schutzschalter
9.2.2.4 Batterien
9.2.2.5 Beleuchtung
9.2.2.6 Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern
9.2.2.7 Spannung
9.2.2.8 Batterietrennschalter
9.2.2.9 Dauerstromkreise
9.2.3 Bremsausrüstung
9.2.3.1 Allgemeine Vorschriften
9.2.4 Verhütung von Feuergefahren
9.2.4.1 Allgemeine Vorschriften
9.2.4.2 (gestrichen)
9.2.4.3 Kraftstoffbehälter
9.2.4.4 Motor
9.2.4.5 Auspuffanlage
9.2.4.6 Dauerbremse des Fahrzeugs
9.2.4.7 Verbrennungsheizgerät
9.2.5 Geschwindigkeitsbegrenzer
9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken
Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/III-Fahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken
9.3.1 Werkstoffe zur Herstellung des Fahrzeugaufbaus
9.3.2 Verbrennungsheizgerät
9.3.3 EX/II-Fahrzeuge
9.3.4 EX/III-Fahrzeuge
9.3.5 Motor und Laderaum
9.3.6 Externe Wärmequellen und Laderaum
9.3.7 Elektrische Ausrüstung
  Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge (andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge) zur Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken
  Kapitel 9.5 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge zur Beförderung fester gefährlicher Güter in loser Schüttung
  Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle
Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL und AT)
9.7.1 Allgemeine Vorschriften
9.7.2 Vorschriften für Tanks
9.7.3 Befestigungseinrichtungen
9.7.4 Elektrische Verbindung der Fahrzeuge FL
9.7.5 Stabilität der Tankfahrzeuge
9.7.6 Hinterer Schutz der Fahrzeuge
9.7.7 Verbrennungsheizgerät
9.7.8 Elektrische Ausrüstung
9.7.9 Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge EX/III
Kapitel 9.8 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte MEMU
9.8.1 Allgemeine Vorschriften
9.8.2 Vorschriften für Tanks und Schüttgut-Container
9.8.3 Elektrische Verbindung der MEMU
9.8.4 Stabilität der MEMU
9.8.5 Hinterer Schutz der MEMU
9.8.6 Verbrennungsheizgeräte
9.8.7 Zusätzliche Sicherheitsvorschriften
9.8.8 Zusätzliche Vorschriften für die Sicherung