umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IX

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Teil III 12a
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

§ 1 Allgemeines

1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.

2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die

  1. eine Typgenehmigung nach
    aa) Teil I § 6 oder
    bb) Teil II § 1.05
    oder
  2. eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
  3. eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.

§ 2 Anerkannte Fachfirmen

1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.

3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit.

§ 3 Anforderungen an die Bordstromversorgung

Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

§ 4 Einbau der Radarantenne

1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.

2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

§ 5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.

2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.

3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

§ 6 Einbau des Wendeanzeigers

1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.

2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.

3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

§ 7 Einbau des Positionssensors

Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 8 Einbau- und Funktionsprüfung

1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.

2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
  2. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
  3. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
  4. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
  5. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
  6. der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
  7. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
  8. die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
  9. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
  10. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
  11. die darstellbare Mindestentfernung beträgt :5 15 m;
  12. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
  13. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
  14. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
  15. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
  16. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
  17. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
  18. eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
  19. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.

3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  2. der statische Winkelfehler der Karte darf 1 ° nicht überschreiten.

§ 9 Bescheinigung über Einbau und Funktion

1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Teil IV 12a
(Muster)
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Art/Name des Schiffes: ....................................................................................................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: ............................................................................................................

Schiffseigner

Name: ..............................................................................................................................................................

Anschrift: ..........................................................................................................................................................

Navigationsradaranlagen

Anzahl: ........................................................

lfd. Nr. Typ Hersteller Typgenehmigungsnummer Seriennummer

Wendeanzeiger

Anzahl: ........................................................

lfd. Nr. Typ Hersteller Typgenehmigungsnummer Seriennummer

Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.

Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde*

Name: ..............................................................................................................................................................

Anschrift: ...........................................................................................................................................................

Stempel/Siegel Ort ................................................ Datum .........................................
Unterschrift ...............................................................................................

Teil V 12a 14
(Muster)

1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden

Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung zuständige Behörde Typgenehmigungs- Nr.

3. Verzeichnis der auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung zuständige Behörde Typgenehmigungs- Nr.

4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen

Belgien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Bulgarien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Dänemark

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Deutschland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Estland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Finnland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Frankreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Griechenland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Italien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Irland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Kroatien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Lettland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Litauen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Luxemburg

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Malta

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Niederlande

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Österreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Polen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Portugal

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Rumänien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweden

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweiz

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Spanien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowakei

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowenien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Tschechische Republik

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Ungarn

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Vereinigtes Königreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Zypern

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

5. Verzeichnis der für die Typprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse

Teil VI 12a
Gleichwertige Anlagen

1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.

Teil VII   12a 14 17
Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter

Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:

"Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation
1. Kreiselkompass DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2. Magnetkompass DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013
3. Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

Mit einer Drehrate von 6°/sec

(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015)

4. Steuerkurstransmitter (THD) Kreisel-Basis DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5. Steuerkurstransmitter (THD) Magnetbasis DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6. Steuerkurstransmitter (THD) GNSS-Basis DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen.

Teil VIII
Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkommpasse genannt) und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis

§ 1 Allgemeines

1. Der Aufstellungsort des Magnetkompasses für Binnenschiffe muss im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten so gewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Funktion des Magnetkompasses durch die bei normaler Fahrt des Schiffes zu erwartenden Vibrationen weitgehend vermieden wird.

2. Befindet sich mehr als ein Magnetkompass für Binnenschiffe an Bord, so dürfen sich diese Magnetkompasse gegenseitig nicht beeinflussen. Kompensiermittel und Rosensystem des einen Kompasses müssen vom Rosensystem des anderen einen Abstand von mindestens 2 m haben.

3. Bei Ausfall des Hauptstromnetzes muss die Beleuchtung zur Ablesung des Magnetkompasses durch eine Notstromquelle sichergestellt sein.

4. Der Magnetkompass für Binnenschiffe muss in der Mittschiffsebene aufgestellt sein.

§ 2 Schutzabstände von magnetischen Störquellen

1. Gleichstromführende Kabel in der Nähe des Magnetkompasses müssen doppelpolig verlegt sein. Dies gilt in Abhängigkeit von der Stromstärke innerhalb der nachstehend angegebenen Bereiche um den Kompassrosenmittelpunkt:

bis 10 A 5 m,
über 10 a bis 50 A 7 m,
über 50 A 9 m.

Befestigungsschellen für Kabel und Durchführungsrohre für Leitungen aus magnetisierbarem Material sowie eisenarmierte Kabel müssen einen Abstand von mindestens 1 m vom Magnetkompass haben.

2. Magnetkompasse für Binnenschiffe müssen so eingebaut sein, dass der Abstand stählerner Schiffbauteile vom Kompassrosenmittelpunkt mindestens 1 m beträgt. Außerhalb der eisenfreien Zone muss magnetisierbares Material möglichst symmetrisch zur Mittschiffsebene angeordnet werden.

3. Der Magnetkompass darf nicht in einem Ruderhaus aufgestellt werden, das vollkommen aus magnetisierbarem Material hergestellt ist. Wenn das Ruderhaus zum Teil aus magnetisierbarem Material hergestellt ist, soll dieses Material symmetrisch zum Kompass angeordnet sein.

4. Elektrische Anlagen und Geräte müssen grundsätzlich in einem Abstand zum Magnetkompass angeordnet werden, der nicht kleiner als der angegebene Schutzabstand ist. In den von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigungen über Schutzabstandswerte (Mindestabstände) vom Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompass gelten die dort als verminderte Schutzabstände (reduzierte Mindestabstände) angeführten Werte.

§ 3 Haltevorrichtungen und Kompensiermittel

1. Ein kardanisch aufgehängter Magnetkompass muss in einer zugehörigen Haltevorrichtung mit Kardanlagern fest montiert werden.

2. Die Haltevorrichtung des Magnetkompasses einschließlich Schutzhaube, Steuerlinse und Übertragungseinrichtung muss so weitgehend eisenfrei sein, dass die Ablenkung der Kompassrose durch evtl. vorhandenes magnetisierbares Material auf keinem Kurs ± 1° überschreitet.

3. Bei Reflexions- oder Projektionskompassen, die über eine optische Einrichtung abgelesen werden, muss an der Ablesevorrichtung (Schirm, Spiegel) zu beiden Seiten des Steuerstrichs ein Sektor der Rose von mindestens 15° sichtbar sein. Dies gilt auch, wenn eine Steuerlupe verwendet wird. Der durch die optische Übertragungseinrichtung abgelesene Magnetkompasskurs muss mit dem direkt am Hauptsteuerstrich abgelesenen innerhalb von ± 1° übereinstimmen.

4. Die Haltevorrichtung muss zur Ausrichtung nach der Montage eine Drehung um die Hochachse von ± 2° ermöglichen.

5. Die Neigungsfreiheit eines kardanisch aufgehängten Magnetkompasses innerhalb der Haltevorrichtung muss mindestens 40° betragen. Diese darf nicht durch zusätzliche Einrichtungen wie z.B. Kursdetektoren, Abtastsonden und ähnliche Installationen für Selbststeueranlagen beeinträchtigt werden.

6. Der Magnetkompass muss so beleuchtet werden können, dass er für eine normalsichtige Person jederzeit aus einer Entfernung von mindestens 1 m blendfrei ablesbar ist. Ist eine elektrische Beleuchtung vorhanden, so muss diese regelbar sein. Bei Ausfall der Hauptstromquelle muss die Beleuchtung über eine Notstromquelle oder anderweitig sichergestellt sein. Die Glühlampe der elektrischen Beleuchtung muss jederzeit leicht und sicher ausgewechselt werden können. Elektrische Zuleitungen für Gleichstrom müssen in unmittelbarer Nähe des Magnetkompasses verdrillt sein.

7. Bei Magnetkompassen, die außerhalb des Ruderhauses, z.B. auf dem Dach des Ruderhauses, aufgestellt werden, muss die Haltevorrichtung mit einer abnehmbaren Schutzhaube versehen sein. In diesen Fällen muss dafür gesorgt sein, dass eine ausreichende Belüftung des Raumes innerhalb der Haltevorrichtung gewährleistet ist.

8. Kompensiermittel

Zur Kompensierung der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C sowie des vom induzierten Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten D sind zweckdienliche Vorrichtungen vorzusehen. Geeignet sind z.B. Steckvorrichtungen für die Magnete in Längs- und Querschiffsrichtung. Zur Kompensierung des Koeffizienten D können D-Kugeln, D-Rohre sowie auf oder unter dem Magnetkompass befestigte D-Streifen verwendet werden.

  1. Diese Kompensiereinrichtungen müssen dauerhaft und sicher angebracht und für den Kompassregulierer leicht zugänglich und bequem zu handhaben sein. Unbeabsichtigte Änderungen der kompensierten Werte müssen ausgeschlossen sein.
  2. Die Kompensiermagnete für die Koeffizienten B und C sind möglichst unterhalb des Magnetkompasses entsprechend Anlage 1 anzubringen. Ist aus Platzgründen eine Anbringung vor oder hinter dem Magnetkompass oder backbord- oder steuerbordseitig notwendig, so sind die Magnete symmetrisch zum Magnetkompass anzubringen.
  3. Die Kompensiermagnete für B sind so anzubringen, dass die Querschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert.
    Die Kompensiermagnete für C sind so anzubringen, dass die Längsschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert.
  4. Das Material für die Kompensiermittel der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C muss eine Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m aufweisen.
  5. Das Material für die Kompensiermittel des vom flüchtigen Magnetismus herrührenden Koeffizienten D darf eine Koerzitivfeldstärke von höchstens 120 kA/m aufweisen.
  6. Es wird empfohlen, das magnetische Moment für Magnete zur Kompensierung der festen Längs- und Querfeldstärken zwischen 1,5 Am2 und 3,0 Am2 oder 4,0 Am2 und 5,0 Am2 zu wählen.
  7. Es wird empfohlen, als D-Streifen die so genannten Mu-Metall-Weicheisenstreifen zu verwenden.
    Bei Kugelkompassen werden diese zweckmäßigerweise als Bügel, bei Flachglaskompassen als kleine D-Streifen ausgeführt.
  8. Mechanische Kompensiereinrichtungen, bei denen die Ablenkungskoeffizienten B und C durch stetiges Verdrehen oder Verschieben von Kompensiermagneten einstellbar sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie von der zuständigen Behörde für den Gebrauch an Bord als geeignet und sicher befunden worden sind.

9. Ausführungsmöglichkeiten für Haltevorrichtungen

  1. Beim Einbau von Magnet-Steuerkompassen werden unterschieden:
    aa) Einbau im Fahrpult, auf einem Tisch oder einer Konsole im Ruderhaus,
    bb) Einbau im Ruderhaus unter der Ruderhausdecke (Deckenkompass),
    cc) Einbau auf dem Ruderhausdach.
  2. Beim Einbau nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Folgendes zu beachten: Die Anbringung der Kompensiermittel für die Koeffizienten B und C hat nach Möglichkeit unter dem Magnetkompass zu erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann die Anbringung auf beiden Seiten oder vor oder hinter dem Magnetkompass auf dem Tisch, der Konsole oder auf dem Fahrpult erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beidseitig sowie vor und hinter dem Magnetkompass genügend Raum für die Anbringung der Kompensiermittel zur Verfügung steht, d. h. im Abstand von etwa 600 mm vom Rosenmittelpunkt in Voraus- und Achterausrichtung sowie beiderseits in Querschiffsrichtung dürfen keine Geräte eingebaut werden. Der Raum unter dem Magnetkompass, in dem die Kompensiereinrichtung untergebracht ist, muss abgegrenzt und verschließbar sein. Geräte aus magnetisierbarem Material dürfen in diesem Raum nicht gelagert werden.
  3. Bei Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Folgendes empfohlen:
    Die Haltevorrichtung der unter der Decke des Ruderhauses angebrachten Magnetkompasse (Deckenkompasse) besteht in der Regel aus zwei Haltearmen mit Kardanlagern zur Aufnahme der Kardanzapfen des Magnetkompasses. Die Ausrichtung des Magnetkompasses nach § 3 Nr. 4 kann z.B. erreicht werden, indem die beiden Haltearme im Abstand der Kardanachsen fest mit einer Traverse aus nichtmagnetisierbarem Material und von genügender Stärke verbunden werden. Die Traverse wird in ihrer Mitte in der Mittschiffsebene unter der Decke mit einem starken, nichtmagnetisierbaren Schraubbolzen drehbar befestigt Langlöcher in den überstehenden Enden der Traverse ermöglichen die Ausrichtung und danach die endgültige Befestigung. Die Deckenverkleidung im Bereich der Traverse und der Kompensierungseinrichtungen muss, soweit dies erforderlich ist, verstärkt sein. Da die Verwendung von D-Rohren und D-Kugeln wegen der erschwerten Anbringung unter der Decke des Ruderhauses in der Regel nicht erfolgt, sollten Deckenkompasse mit einer Einrichtung zur Anbringung von D-Streifen versehen sein.
  4. Beim Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist Folgendes zu beachten:
    Da der Magnetkompass auf dem Dach des Ruderhauses den Witterungsbedingungen und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, ist dieser in der Haltevorrichtung mit einer Schutzhaube zu versehen. Diese muss spritzwasserdicht, abnehmbar und arretierbar sein. Um nach der Montage eine Ausrichtung der Haltevorrichtung nach § 3 Nr. 4 zu ermöglichen, darf die Dichtung zwischen Ruderhausdach und Haltevorrichtung nicht durch Vergussmasse oder ähnliches Material erfolgen. Ist der Abstand der Rosenmagnete bis zur Unterkante der Deckenverschalung des Ruderhauses 600 mm und kleiner, so werden die B- und C-Magnete in Steckvorrichtungen unter der Ruderhausdecke angebracht. Wird dieser Abstand jedoch überschritten, wie es bei so genannten verkürzten Kompassständen der Fall ist, so müssen die Steckvorrichtungen in dieser Haltevorrichtung eingebaut sein. Da ein Betreten des Ruderhausdaches zum Auswechseln der Beleuchtungslampe nicht immer möglich ist, muss diese vom Ruderhaus aus ausgewechselt werden können.

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