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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.559(108) - Änderungen der Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (Entschließung MSC.402(96))

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 687)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.402(96), mit der er die Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen ("die Anforderungen") angenommen hat, die im Rahmen von Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") mit dessen Änderung durch MSC.404(96) verbindlich gemacht wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 25 des Übereinkommens betreffend die Verfahren für die Änderung der Anforderungen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Änderungen des LSA-Codes hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen sowie Öffnungen des Lüftungssystems und ihre Verschlussvorrichtungen für vollständig geschlossene Rettungsboote, die mit Entschließung MSC.535(107) angenommen worden sind,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Anforderungen auf dem neusten Stand bezüglich der jährlichen eingehenden Überprüfungen und der Funktionsprüfungen von Lüftungssystemen zu halten,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen der Anforderungen, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 NIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Anforderungen für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen AN, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Einwände gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die SOLAS-Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehender Nummer 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der Änderungen, der in der Anlage enthalten ist, zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen der Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (Entschließung MSC.402(96))

6 Spezifische Verfahren für Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur

6.2 Jährliche eingehende Untersuchung und Funktionsprüfung

1 Absatz 6.2.3 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
6.2.3 Für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote sollen die folgenden Punkte eingehend überprüft und auf zufriedenstellenden Zustand und Funktion geprüft werden:
  1. Baulicher Zustand des Bootes einschließlich des Zustands der festen und losen Ausrüstung (einschließlich, soweit durchführbar, einer Überprüfung der äußeren Begrenzungen der Leerräume durch Inaugenscheinnahme);
  2. Maschine und Antriebssystem;
  3. Sprinklersystem, soweit eingebaut;
  4. Luftversorgungssystem, soweit eingebaut;
  5. Manövriersystem;
  6. Energieversorgungssystem;
  7. Lenzsystem;
  8. Fender/Gleitkufen-Anordnungen; und
  9. System zum Aufrichten eines Bereitschaftsbootes, soweit eingebaut.

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