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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1368 vom 22. Juni 2010
Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale

Vom 07. Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 583)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen "Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale" verabschiedet, um eine zusätzliche Anleitung für die einheitliche Umsetzung der Regel II-2/ 23 SOLAS, die mit Entschließung MSC.216(82) beschlossen wurde und die am 1. Juli 2010 in Kraft treten, zur Verfügung zu stellen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten vorläufigen Klarstellungen den Eignern von Fahrgastschiffen, den Schiffswerften, den Schiffskonstrukteuren und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Klarstellung der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale

1 Die betrieblichen Funktionen der in Regel II-2/ 23.6 SOLAS genannten Sicherheitssysteme müssen unter allen zu erwartenden Notfallsituationen (ausgenommen Unfälle, bei denen die Sicherheitszentrale selbst betroffen ist) von Systemen der Sicherheitszentrale abgedeckt werden, und sie müssen von der Sicherheitszentrale aus wirksam geregelt werden, ohne dass das Brücken-Team 1abgelenkt wird. Die betrieblichen Funktionen dieser Systeme in der Sicherheitszentrale sind im Anhang 1 näher beschrieben.

2 Die Sicherheitszentrale kann oder kann nicht Teil der Kommandobrücke sein. Die Sicherheitszentrale kann als Teil der Kommandobrücke angesehen werden, wenn sie so angeordnet ist, wie sie in den Beispielen der Schaubilder (a), (b) und (c) der bildlichen Darstellungen des Anhangs 4 gezeigt wird. Im Falle von Anordnungen, wie sie im Schaubild (d) des Anhangs 4 dargestellt sind, kann die Sicherheitszentrale nicht als Teil der Kommandobrücke angesehen werden.

3 Ist die Sicherheitszentrale ein Teil der Kommandobrücke:

  1. Ist es vertretbar, in der Nähe befindliche Mitglieder des Brücken-Teams als ausreichend zu betrachten, um die Sicherheitszentrale als "ständig besetzt" anzusehen;
  2. Alarme in der Sicherheitszentrale müssen für verantwortliche Mitglieder des Brücken-Teams am Kommandostand hörbar sein, um sie auf einen Alarmzustand hinzuweisen; und
  3. mindestens ein Mitglied des wachhabenden Brücken-Teams muss fachgerecht ausgebildet und befugt sein, im Falle eines Notfalls oder als Reaktion auf einen Alarm situationsgerechte Anfangsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen einzuleiten, bis die Sicherheitszentrale voll besetzt ist.

4 Ist die Sicherheitszentrale nicht ein Teil der Kommandobrücke, kann sie oder kann sie nicht ständig besetzt sein.

4.1 Ist die Sicherheitszentrale ständig besetzt, dann müssen die betrieblichen Funktionen der im Anhang 2 aufgelisteten Systeme auf der Kommandobrücke dupliziert werden.

4.2 Ist die Sicherheitszentrale nicht ständig besetzt, dann muss es auf der Kommandobrücke die Möglichkeit geben, das Brücken-Team über sich entwickelnde Notfälle an Bord des Schiffes zu alarmieren, auf diese in angemessener Weise durch die Einleitung von Anfangsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zu reagieren und notwendige Überwachungsfunktionen nach der Besetzung der Sicherheitszentrale mit fachgerecht ausgebildeten Personen zu ermöglichen. Deshalb müssen die betrieblichen Funktionen der im Anhang 3 aufgelisteten Systeme auf der Kommandobrücke dupliziert werden.

5 Die Kontroll-Rangordnung zwischen der Kommandobrücke und der Sicherheitszentrale ist im System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord des Schiffes festzulegen. In dieser Hinsicht:

  1. Muss eine ausreichende Anzahl von fachgerecht ausgebildeten Personen für eine sofortige Reaktion auf die Sicherheitszentrale in einem Notfall unter Beibehaltung einer wirksamen nautischen Wache verfügbar sein;
  2. dürfen sich die Aufgaben der Personen der Sicherheitszentrale mit den Aufgaben der Personen der Kommandobrücke nicht überlappen; und
  3. muss eine Koordinierung der Notfall-Leitungsmaßnahmen und der Kommunikation durch eingeführte Notfallmaßnahmen abgesichert sein, abgestimmt mit dem nach Regel III/ 29 SOLAS vorgeschriebenen Entscheidungshilfesystem an Bord.

6 Zwecks Durchführung der unterschiedlichen Funktionsaufgaben auf der Kommandobrücke und in der Sicherheitszentrale kann eine integrierte Computertechnologie verwendet werden.

7 Wird ein derartiges System eingesetzt:

  1. Muss die Kontroll-Rangordnung der verschiedenen Computerstationen und der Standorte eindeutig dokumentiert sein;
  2. müssen das Computersystem und die Programmierung so sicher ausgelegt sein, dass eine Störung des Systems nicht den Ausfall irgend eines der Sicherheitssysteme des Schiffes zur Folge hat; und
  3. müssen der Betriebszustand und Ausfälle des Computersystems oder seiner Kommunikationen angezeigt werden.

8 Steuerungen und Überwachung der Sicherheits- und Gefahrenabwehrsysteme, mit Ausnahme der in Regel II-2/ 23.6 SOLAS aufgeführten Systeme, dürfen ebenfalls in der Sicherheitszentrale angeordnet sein.

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